30.01.2018

Gewerbeuntersagung wegen einer anderen gewerblichen Tätigkeit

Das OVG Münster (Beschl. vom 28.08.2017, Az. 4 A 2232/15) musste sich der überaus interessanten Frage stellen, ob eine Gewerbeuntersagung zulässig ist, wenn sich deren Gründe aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit als der ergeben, die gerade ausgeübt wird.

Gewerbeuntersagung andere gewerbliche Tätigkeit

Ein Gewerbetreibender schuldete dem Finanzamt persönlich Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von rund 144.000 Euro. Zu seiner Person bestanden zudem zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Vor diesem Hintergrund wurde er zum Vertretungsberechtigten einer Unternehmergesellschaft berufen. Wenig später liefen bei der Gemeinde, in der die Unternehmergesellschaft ihren Sitz hat und bei dem Finanzamt Steuerrückstände in Höhe von rund 30.000 Euro auf.

Das Gewerbeamt verfügte gegenüber dem Vertretungsberechtigten die Gewerbeuntersagung und begründete diese auch mit seinen persönlichen Steuerrückständen.

Entscheidungsgründe

  • Die in § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO eröffnete Möglichkeit der Gewerbeuntersagung gegenüber Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Personen zielt darauf, einer etwaigen künftigen Tätigkeit als selbstständige Gewerbetreibende durch solche Personen entgegenzuwirken, die bisher in einem Gewerbebetrieb leitend tätig waren und sich dabei als unzuverlässig erwiesen haben.
  • Mit § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO wurde eine Regelungslücke geschlossen, die darin gesehen wurde, dass eine Gewerbeuntersagung nach der zuvor geltenden Rechtslage nur gegen den Gewerbetreibenden selbst ausgesprochen werden konnte, nicht aber gegen den Vertretungsberechtigten oder sonst mit der Leitung des Betriebs beauftragte Personen, selbst wenn deren Verhalten Grund für die Untersagung gem. § 35 Abs. 1 GewO war.
  • Dementsprechend kommt es insoweit allein darauf an, dass der Vertretungsberechtigte als Geschäftsführer und mithin gesetzlicher Vertreter der Unternehmergesellschaft (§§ 5a, 6, 35 GmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen hat, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO), er diese Pflicht aber mit der Folge verletzt hat, dass bei der Gesellschaft erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen sind.
  • Die in § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO vorausgesetzte Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person kann sich auch aus Tatsachen ergeben, die nicht im Rahmen gerade desjenigen Gewerbebetriebs eingetreten sind, in dem der Betreffende als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter bestellt ist.
  • Insoweit gilt für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO nichts anderes als für jene gegenüber dem Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO.
  • Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebs eingetreten sein und können etwa auch aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige stellt.
  • Entscheidend ist, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken. Der Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist insoweit kein anderer als im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 GewO.

Ergebnis

Die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO liegen mithin vor. Der Bescheid des Gewerbeamts erging rechtmäßig.

Das Urteil ist abrufbar unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/4_A_2232_15_Beschluss_20170828.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)