23.05.2017

Gemeinderat beschließt Straßenumbenennung: Anwohner klagen

Anwohner an einer Straße haben eine Straßenumbenennung hinzunehmen, wenn sie ermessensfehlerfrei vom Gemeinderat beschlossen wird (VGH BW, Urt. Vom 17.02.2017, Az. 1 S 1944/16).

Straßenumbenennung

Der Gemeinderat der Stadt beschloss, die nach einem ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt benannte Scheefstraße umzubenennen. Hiergegen wandten sich Anwohner (Kläger) mit einer Klage beim Verwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Den hiergegen gerichteten Antrag der Anwohner auf Zulassung der Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.

Entscheidungsgründe

  • Es liegen keine Gründe vor, die Berufung zuzulassen.
  • Insbesondere machen die Kläger ohne Erfolg geltend, die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung sei fehlerhaft gewesen. Die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes 6 mit „Umbenennung Scheefstraße“ genügt den gesetzlichen Vorschriften.
  • Insbesondere angesichts der zuvor in der Öffentlichkeit geführten Diskussionen über die Umbenennung der Scheefstraße ist durch eine solche Bezeichnung des Tagesordnungspunktes für die Bürger erkennbar gewesen, was Gegenstand der Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung sein soll. Es ist daher für sie möglich gewesen, sich zu informieren und die Sitzung zu besuchen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat bei seinem Beschluss rechtswidrig als verpflichtet angesehen habe, die Straße umzubenennen, weil zuvor Adolf Scheef die Ehrenbürgerwürde aberkannt worden sei, fehlen.
  • Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Straßenumbenennung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, eine Befragung der Anlieger zur Straßenumbenennung durchzuführen, aber nicht dem sich daraus ergebenden Willen der Mehrheit der Anwohner zu folgen.
  • Eine Rechtsvorschrift, die die Beklagte verpflichtet, dem Ergebnis der Befragung zu folgen, gibt es nicht.

Hinweis

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)