14.08.2018

Fußgängerzone: Verkehrsverbot gilt auch für Rechtsanwalt bei Abholung seiner Post

Holt ein Rechtsanwalt seine Post bei der Filiale in der Fußgängerzone, handelt es sich nicht um Lieferverkehr (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2018, Az. III-1 RBs 113/18).

Fußgängerzone Lieferverkehr

Ein Anwalt war mit seinem Auto bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt.

Die Klage gegen das Bußgeld blieb beim Amtsgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

  • Das Abholen von Post ist kein „Lieferverkehr“.
  • Schon nach dem Wortsinn ist unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden gemeint.
  • Fußgängerzonen dienen dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht zu werden. Deshalb sind nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen.
  • Es ist nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen, aber auch bei Privaten anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Dies ist beim Holen der Anwaltspost der Fall.

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)