09.03.2022

Darf die Gemeinde für die Freiwillige Feuerwehr 2G anordnen?

Ein Ortsbrandmeister klagte gegen seine Freistellung vom freiwilligen Feuerwehrdienst, weil er weder geimpft noch genesen ist (VG Lüneburg, Beschl. vom 17.02.2022, Az. 3 B 7/22).

Freiwillige Feuerwehr 2G

Freistellung durch Dienstanweisung

Eine Gemeinde stellte per Dienstanweisung alle Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht geimpft oder genesen sind, vom Einsatzbetrieb frei. Ein von der Dienstanweisung betroffener Ortsbrandmeister klagte gegen die Entscheidung der Gemeinde.

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Fürsorgepflicht der Gemeinde

Die Gemeinde ist berechtigt, so das VG, wie die Betreiberin einer Einrichtung oder eines Betriebs auf Grundlage der Corona-Schutzverordnung des Bundeslandes (hier § 1 Abs. 3 Corona-Verordnung Niedersachsen) den Zutritt auf Personen zu beschränken, die entweder geimpft oder genesen sind. Außerdem hat, so das Gericht weiter, die Gemeinde gegenüber den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht, auf welche die Gemeinde diese Maßnahme stützen kann.

Schutzmaßnahme auch für Ungeimpfte

Der Ausschluss Ungeimpfter, bei denen nach den Erkenntnissen des RKI ein deutlich höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, verhindert, dass diese sich bei Einsätzen infizieren können. Die 2G-Regelung schützt auch die am Einsatz beteiligten geimpften und/oder genesenen Personen, denn es ist davon auszugehen, dass Ungeimpfte über längere Zeit Viren bzw. eine höhere Virenlast ausscheiden als geimpfte Personen im Fall eines Impfdurchbruchs.

Ist die Freistellung verhältnismäßig?

Die Freistellung verfolgt den legitimen Zweck, die Verbreitung von SARS-CoV-2 und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und ist zu diesem Zweck auch geeignet. Eine mildere Maßnahme sah das Gericht nicht. Auch Selbsttests und diesbezügliche Kontrollen im Alarmfall sind nach Ansicht des VG nur schwer zu bewerkstelligen. Infektionen könnten hierdurch nicht sicher festgestellt werden. Zudem verhindert das Testen die Ansteckung nicht.

Selbst das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske kann in den oft körperlich anstrengenden Einsatzsituationen die Übertragung des Virus nicht mit derselben Wirksamkeit verhindern wie eine 2G-Regelung.

Ergebnis

Das VG entschied, dass die Dienstanweisung und die damit verbundene Freistellung von freiwilligen Feuerwehrdienst nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Eine Pressemitteilung finden Sie hier.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)