Fortnahme eines Hundes wegen Ungeeignetheit des Halters?
Stellt eine theoretische Sachkundeprüfung die Fortnahme eines bissigen Hundes wegen fehlender Fähigkeiten zum Halten eines Hundes infrage (OVG Bremen, Be-schl. vom 09.01.2026, Az. 1 B 274/25)?
Zuletzt aktualisiert am: 23. Februar 2026

Fortnahme eines bissigen Hundes
Die Halterin einer Schäferhündin hat Mühe, das Tier an der Leine zu halten. Die Hündin hat wiederholt Personen angesprungen und gebissen. Der Amtstierarzt entschied, die Hündin weist schwerwiegende Verhaltensstörungen auf und stellt eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Außerdem fehlen der Halterin die Fähigkeiten zum Halten des Hundes.
Die Halterin nahm an einem Vorbereitungskurs zum Ablegen des Hundeführerscheins teil und legte erfolgreich die theoretische Sachkundeprüfung ab. Sie beantragte die Herausgabe der Hündin, die in ein Tierheim verbracht wurde.
Wann kann ein Verwaltungsakt geändert werden?
Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnormen oder Tatsachen so geändert haben, dass eine günstigere Entscheidung denkbar ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorlagen und objektiv bedeutsam waren, müssen weggefallen sein oder neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorliegen.
Anforderungen an den Tierhalter
Ein Tierhalter muss die für die verhaltensgerechte Unterbringung eines Tieres erforderlichen (theoretischen) Kenntnisse und (praktischen) Fähigkeiten besitzen (§ 2 Nr. 3, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG), legte das OVG die Messlatte hoch.
Kann die Duldungsverfügung aufgehoben werden?
Das Vorhandensein der für die Tierhaltung unerlässlichen (theoretischen) Kenntnisse allein besagt daher nicht, dass der Tierhalter aufgrund seiner Konstitution und Ausstrahlung auch befähigt ist, sein Tier den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechend zu halten. Insoweit sah das OVG die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als nicht erfüllt an.
Ergebnis
Die Beschwerde der Hundehalterin wurde als unbegründet zurückgewiesen.