19.06.2018

Kann die Entfernung einer Fassadenbemalung verlangt werden?

Das OVG Saarlouis musste entscheiden, ob die Entfernung einer Fassadenbemalung zu Werbezwecken verlangt werden kann (Beschl. vom 11.05.2018, Az. 2 A 850/17).

Fassadenbemalung Entfernung

In einem durch Wohnhäuser geprägten Gebiet brachte ein Stuckateur-Meister auf einer Giebelwand eine Bemalung an, die auf seinen Gewerbebetrieb hinwies. Die Bauaufsicht verlangte das Entfernen der Fassadenbemalung. Zum einen Verstoße die Bemalung gegen die gemeindliche Satzung über Werbeanlagen. Zum anderen habe der Gewerbetreibende die nach der Landesbauordnung (LBO) erforderliche Genehmigung nicht eingeholt.

Der Stuckateur klagte gegen den Bescheid.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Nach der LBO sind Werbeanlagen in Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung (also am Gebäude der Niederlassung) zulässig.
  • In dem maßgeblichen Bereich werde in den Gebäuden ausschließlich gewohnt, sodass von einem reinen Wohngebiet auszugehen ist.
  • Befindet sich die Werbeanlage, hier in Form einer Bemalung auf einer Giebelwand, in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, ist auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO 1990 abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten.
  • Aufgrund des bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks ist davon auszugehen, dass die „nähere Umgebung“ von Wohngebäuden geprägt ist.
  • Die Werbung für einen Stuckateur-Meisterbetrieb an einer Giebelwand ist mit dem Zweck von § 12 Abs. 4 LBO, in Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zu erlauben, nicht zu vereinbaren.

Ergebnis

Die Klage des Stuckateurs wurde abgewiesen. Die Entfernung der Fassadenbemalung wurde rechtmäßig angeordnet.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE180001627

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)