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Dürfen die Gemeinden das Füttern von Tauben verbieten?

Gestützt auf eine gemeindliche Verordnung wurde einer Frau, die aus Tierliebe Tauben fütterte, das Füttern untersagt. Weil ihr das Wohlergehen der Tauben so stark am Herzen lag, rief sie das VG Münster an (Urteil vom 28.05.2025, Az. 1 K 1474/21).

Tauben füttern aus Leidenschaft: …

Eine Tierfreundin füttert seit fünf Jahren Tauben. Mit einer Ordnungsverfügung untersagte ihr die Ordnungsbehörde das zielgerichtete Füttern von Tauben im Stadtgebiet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Die Ordnungsbehörde argumentierte, die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ verbiete das Füttern der Tiere. Durch die mehrfachen Verstöße habe sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen. Die Tierfreundin klagte gegen das Verbot.

… ein Verstoß gegen das Ortsrecht?

Das VG prüfte § 5 Abs. 3 der Verordnung: Nach dieser Vorschrift dürfen Tauben im gesamten Stadtgebiet nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.

Die Hintergründe des Verbots

Die von Tauben insbesondere durch ihren Kot verursachten Verunreinigungen, führte das Gericht aus, bilden eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen. Darüber hinaus können die Verunreinigungen durch verwilderte Tauben insbesondere dort, wo diese in Schwärmen auftreten, zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Eine Taube verursacht pro Jahr etwa 9 bis 12 kg Nasskot bzw. 2,5 kg Trockenkot. Gerade bei größeren Taubenpopulationen können größere Mengen von Kot erhebliche Verschmutzungen hervorrufen und zudem Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit – etwa auf Gehwegen – als auch für die Gesundheit etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub verursachen.

Das VG sah die Voraussetzung der abstrakten Gefahr als erfüllt an und bestätigte die Gefahrenabwehrverordnung.

Ergebnis

Das Verbot der zielgerichteten und gezielten Fütterung von Stadttauben im Stadtgebiet ist offensichtlich rechtmäßig, weil von Tauben eine abstrakte Gefahr ausgeht. Die Klage der Tierfreundin wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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