28.02.2020

Urteil: Bürgermeister für Gefahrenlagen strafrechtlich verantwortlich

Mit einer faustdicken Überraschung endete das Strafverfahren gegen den Bürgermeister, in dessen Gemeinde auf tragische Weise drei Kinder in einem Dorfteich ertranken.

Dorfteiche einzäunen

Was war geschehen?

Im Sommer 2016 waren drei Kinder in einem Dorfteich ertrunken. Die Kriminalpolizei ging von einem Unfall aus. Die Staatsanwaltschaft hingegen klagte den Bürgermeister an, weil dieser, so die Anklageschrift, ein Löschwasserteich sei und deswegen hätte umzäunt werden müssen.

Freispruch oder Geldstrafe?

In den Plädoyers fordert der Rechtsanwalt des Bürgermeisters einen Freispruch, die Staatsanwältin eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 Euro.

Bürgermeister hat für Gefahrenabwehr zu sorgen

Zahlreichen Bürgermeistern der umliegenden Gemeinden im Gerichtssaal stand das blanke Entsetzen im Gesicht, als die Richterin das Urteil verkündete:

  • Der Bürgermeister sei dafür verantwortlich gewesen, den potentiell gefährlichen Teich zu sichern.
  • Weil er dies unterlassen habe, seien die Kinder ertrunken. Er habe sich damit der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.
  • Zudem habe der Bürgermeister die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn die Stelle, an der die Kinder ertrunken seien, ist bis zu 2 m tief und durch Umbaumaßnahmen so rutschig und glitschig, dass die Kinder aus eigener Kraft (ebenso wie die Ersthelfer) nicht aus dem Teich herausklettern konnten.

Das Strafmaß

Die Richterin ging mit dem Strafmaß auch noch über die Forderung der Staatsanwältin hinaus: Sie verurteilte den konsterniert im Gerichtssaal stehenden Bürgermeister zu einer Geldstrafe von 4.000 Euro, zu zahlen an eine gemeinnützige Einrichtung, sowie auf Bewährung von 2 Jahren zur Zahlung von 120 Tagessätzen zu 100 Euro (insgesamt also 16.000 Euro).

Der Rechtsanwalt des Bürgermeisters, der Geschäftsführende Direktor des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, kündigte umgehend an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Das Aktenzeichen mit einer detaillierte Begründung des Urteils reichen wir nach, sobald es schriftlich vorliegt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)