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Der Bund etabliert ein Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Mit dem Gewalthilfegesetz will der Bund ein verlässliches Hilfesystem schaffen, das mit geeigneten Maßnahmen vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schützt, interveniert, Folgen mildert und präventiv tätig wird.

Umsetzen der Istanbul-Konvention

Jeder Mensch, der von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen ist, soll künftig unabhängig von seinem Wohnort, seinem Aufenthaltsstatus oder seinem Einkommen Hilfe erhalten. Das ist das Ziel des „Gesetzes zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“ (Gewalthilfegesetz – GewHG, BGBl. Nr. 57/2025). Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung des am 11.05.2011 von der Bundesrepublik unterzeichneten und am 01.02.2018 für Deutschland in Kraft getretenen Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).

Alarmierende Zahlen

Die Hellfeld-Zahlen, das ist der Teil der verübten Kriminalität, der bei der Polizei durch eigene Ermittlungen oder Anzeigen bekannt ist und registriert wird, sind erschreckend: Im Jahr 2023 registrierten die Ordnungsämter und die Polizei 256.276 Opfer von häuslicher Gewalt (plus 6,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2022). Ganz überwiegend sind Frauen und Mädchen die Opfer: Ihr Anteil an der Partnerschaftsgewalt beträgt 79,2 Prozent, 70,5 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt sind weiblich. Das bedeutet aber auch, dass auch Jungen und Männer in beträchtlichem Maß von Partnerschaftsgewalt und häuslicher Gewalt betroffen sind.

Anspruch auf Schutz und Beratung aber nur für Frauen

Hauptelement des Gesetzes ist die Absicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung der gewaltbetroffenen Person. Gewaltbetroffene Personen sind nach § 2 Abs. 2 GewHG nur Frauen. Ein Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit steht daher nur Frauen zu.

Das GewHG verpflichtet die Länder, bis zum 01.01.2032 ein Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen.

GewSchG gilt weiter

Unberührt von dem GewHG bleiben die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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