15.12.2015

Bußgeld für Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz

Die Bußgeldbehörde verhängte wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz hohe Geldbußen, die vom OLG Hamm (Beschluss vom 19.10.2015, Az. 5 RBs 112/15) bestätigt wurden.

E-Zigarette Jugendliche Nichtraucher

Der Betroffene betreibt eine Gaststätte. Im Rahmen einer Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz gestattete der Betroffene zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte. Anderen Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Für diese Ordnungswidrigkeit verhängte die Ordnungsbehörde eine Geldbuße von 800 Euro. Der Betroffene legte zwar hiergegen Einspruch ein, veranstaltete jedoch auch eine weitere Party, bei der wiederum geraucht werden durfte. Für die erneute Ordnungswidrigkeit wurde er von der Behörde mit einem Bußgeld von 1.600 Euro belegt.

Die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide und gegen ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts waren erfolglos. Die Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht führte zu einer Bestätigung der Bußgeldbescheide und der Entscheidungen des Amtsgerichts. Der Generalstaatsanwalt trat ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren den Entscheidungen des Amtsgerichts bei.

Entscheidungsgründe

  • Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verstößt vorsätzlich gegen das Nichtraucherschutzgesetz.
  • Das Gesetz schränkt in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zugunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Es ist verfassungskonform, was der Betroffene habe erkennen können, sodass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen ist.
  • Bei den Höhen der Geldbußen ist zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt hat, bereits einschlägig vorbelastet ist und im zweiten Fall die Tat begangen hat, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur ersten Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen hat.

Das OLG Hamm hat sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Nach Auffassung des OLG lässt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Hinweis

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)