12.01.2015

Besteht die Pflicht zum Tragen der Bestattungskosten bei Verweigerung der elterlichen Pflichten?

Muss ein Kind des Verstorbenen die Bestattungskosten übernehmen, wenn niemals ein Familienband bestanden hat? Weil das Ordnungsamt diese Frage bejahte, musste das VG Schleswig darüber entscheiden (Urteil vom 16.10.2014, Az. 6 A 219/13).

Blumen an Gräbern

Das Ordnungsamt ermittelte als Hinterbliebene eines alleinstehenden Verstorbenen dessen Tochter. Diese lehnte die Bestattung und die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 2.500 Euro ab. Zur Begründung gab sie an, der Verstorbene sei nicht ihr Vater gewesen, sondern lediglich ihr Erzeuger. Sie habe ihn nie kennengelernt. Als Zehnjährige habe sie mit ihm Kontakt aufnehmen wollen. Er habe ihr aber am Telefon erklärt, dass er sie nicht sehen wolle. Erzieherische oder finanzielle Leistungen wurden nie erbracht. Darin liege eine schwere Verfehlung ihr gegenüber, und deshalb sei es unbillig, sie zur Erstattung der Bestattungskosten heranzuziehen.

Das Ordnungsamt verlangte von der Tochter die Bestattungskosten mit der Begründung, die Familienverhältnisse seien unerheblich für das Tragen der Kosten.

Das Urteil

  • Rechtsgrundlage des Kostenbescheids ist nicht das Bestattungsgesetz, sondern das Kostenrecht des Landes.
  • Die Tochter des Verstorbenen ist nach dem BestattungsG des Landes bestattungspflichtig. Die Gemeinde durfte auch die Bestattung veranlassen, weil die Tochter ihrer Bestattungspflicht nicht nachkam.
  • Beim Erheben der Kosten der Bestattung ist zu prüfen, ob eine unbillige Härte i.S.d. Kostenrechts vorliegt. Vom Erheben und Beitreiben der Gebühren und Auslagen kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Beitreibung der Kosten für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde.
  • Dem VG war bekannt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise der Auffassung ist, dass Billigkeits- bzw. Zumutbarkeitserwägungen ausschließlich bzw. im Wesentlichen im Rahmen des § 74 SGB XII zu berücksichtigen sind, folgte dieser Auffassung aber aus folgenden nachvollziehbaren Gründen aber nicht:
    • Der sozialrechtliche Anspruch aus § 74 SGB XII schließt jedenfalls dann, wenn im Bestattungsrecht des jeweiligen Landes auf eine Kostenordnung mit einer Billigkeitsklausel verwiesen wird (etwa in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) die Anwendung dieser Billigkeitsklausel nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse aus, nicht aber in Bezug auf die persönlichen Umstände.
    • „Unbillige Härte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in der Person des Pflichtigen begründet sein.
    • Bei der Einordnung der unbilligen Härte muss auf den o.g. Zweck der Bestattungspflicht und der damit verbundenen Kostentragung abgestellt werden. Das Interesse des Bestattungspflichtigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, muss so gewichtig sein, dass es das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Bestattungs- und Kostentragungspflicht überwiegt. Das zumutbare Gewicht der Kostenlast hängt dabei vor allem von der Nähe und der Beziehung des Bestattungspflichtigen zum Verstorbenen ab.
    • Die Grenze zur unbilligen Härte muss dort gezogen werden, wo bei vernünftiger Betrachtung ein vollständiges, endgültiges Verschwinden der Nähe berechtigt ist.
    • Der Verstorbene hat das familiäre Verhältnis in seiner Gesamtheit abgelehnt. Ein familiäres Verhältnis, das über den Tod hinaus fortwirken könnte, war niemals existent. Die Tochter stand dem Verstorbenen nie näher als die Allgemeinheit. Es gab nie ein Vater-Tochter-Verhältnis, das diese Annahme rechtfertigen könnte.

Ergebnis

Der Kostenbescheid der Gemeinde ist rechtswidrig.

Praxistipp

In der WEKA-„Ordnungsamtspraxis“ finden Sie umfangreiche Erläuterungen zum Thema „ordnungsrechtliche Bestattungen“, angefangen bei „Anwesenheit bei Bestattung“ bis hin zu „Umbettung von Angehörigen“. Zusätzlich enthalten ist eine detaillierte Rechtsprechungsübersicht darüber, wie die Gerichte die „unbillige Härte“ auslegen.

Gleich hier testen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)