16.06.2016

Behindertenparkplätze müssen sicher sein

Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz muss verkehrssicher sein, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 24.03.2016 (Az. 1 BvR 2012/13).

Rollstuhlzeichen auf Pflaster

Eine querschnittsgelähmte Frau hatte sich im Jahr 2009 beim Aussteigen aus ihrem Auto, das auf einem Behindertenparkplatz stand, den Unterschenkel gebrochen. Der Behindertenparkplatz war mit unebenen Kopfsteinen gepflastert, auf denen die Behinderte ausgerutscht war. Die Gemeinde wollte der Behinderten weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz zahlen. Die Vorinstanzen lehnten die Klagen der Behinderten ab, da sie aus Sicht der Richter an ihrer Verletzung selbst schuld sei. Nach einem siebenjährigen Marathon durch alle Instanzen befasste sich das BVerfG mit ihrem Fall. Die Frau habe die Gefahr gekannt, weil sie sich zuvor selbst für eine behindertengerechte Gestaltung der Parkplätze in der Stadt eingesetzt habe. Ihr sei daher zuzumuten gewesen, das Auto woanders abzustellen.

Das höchste deutsche Gericht verpasste den Vorinstanzen eine schallende Ohrfeige.

Entscheidungsgründe

  • Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), urteilte das Verfassungsgericht. Aus diesem Grundrecht folgt – über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus – im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt.
  • Eine Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.
  • Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein.
  • Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt für den von ihr eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen; ihr Inhalt wird durch diese Grundentscheidung mitgeprägt. Ebenso ist bei der Würdigung der Frage eines Mitverschuldens der Behinderten an ihrem Unfall (§ 254 BGB) die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts in das Zivilrecht zu berücksichtigen.
  • Nach diesen Grundsätzen ist die zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führende Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB zulasten der Behinderten mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar.
  • Auf die Kenntnis der Behinderten vom Zustand des Behindertenparkplatzes kommt es nicht an. Denn auch wenn sie die Beschaffenheit des Parkplatzes kannte, so nutzte sie doch einen Parkplatz, der gerade für Menschen mit Behinderung vorgesehen und somit dazu bestimmt war, in Befolgung des Förderungsauftrags des Staates die gleichberechtigte Teilhabe am Alltagsleben zu ermöglichen und so den Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu kompensieren.

Ergebnis

Städte und Gemeinden sind verpflichtet, einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz auch verkehrssicher zu gestalten. Sie dürfen Behinderten Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht völlig mit dem Argument verweigern, der Zustand des Parkplatzes sei diesen bekannt.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Nehmen Sie die Entscheidung des BVerfG ernst und prüfen Sie die Behindertenparkplätze in der Gemeinde auf ihre Verkehrssicherheit. Ihre Funktion können sie nur dann erfüllen, wenn sie für behinderte Menschen praktisch „barrierefrei“ zugänglich sind.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)