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Befristung einer Spielhallenerlaubnis zulässig?

Das VG Ansbach (Urteil vom 23.01.2026, Az. AN 4 K 22.1759) musste sich der Frage stellen, ob eine Spielhallenerlaubnis verpflichtend zu befristen ist und ob ggf. Ausnahmen zulässig sind.

Befristete Spielhallenerlaubnis …

Der Betreiber einer Spielhalle verfügte seit dem Jahr 2004 über eine bis zum 30.06.2026 befristete Erlaubnis zum Betrieb von zwölf Geld- und zwei Unterhaltungsspielgeräten nach § 33i GewO i.V. mit dem GlüStV. Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beantragte er eine erneute Erlaubnis, diesmal jedoch unbefristet.

… wegen Unterschreitens des Mindestabstands

Die Behörde lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass die Spielhalle den Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle unterschreitet und eine Befreiung von dem Abstandsgebot höchstens bis zum Ablauf des 30.06.2031 zulässig sei.

Der Betreiber rief das VG Ansbach an, das

wie folgt entschied:

  • Die Pflicht zur Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021.
  • Die Befristung dient der effektiven Überwachung und Kontrolle von Spielhallen, insbesondere im Hinblick auf die Ziele des GlüStV 2021, insbesondere Suchtprävention und Jugend- sowie Spielerschutz.
  • Für welche Zeit die Erlaubnis befristet wird, liegt im Ermessen der Behörde, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und den wirtschaftlichen Belangen des Betreibers herzustellen hat.
  • Weder der Widerrufsvorbehalt noch eine Auflage sind wie die Befristung geeignet, den Betrieb der Spielhalle stärker in den Blick zu nehmen. Nur die Befristung gewährleistet die effektive regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an den Betrieb der Spielhallen, die wegen der zahlreichen Neuregelungen des GlüStV 2021 erforderlich sind.
  • Eine Befristung von der Dauer von vier Jahren ist verhältnismäßig und verletzt den Betreiber nicht in seinen Grundrechten.
  • Ein Anspruch auf das Erteilen einer Erlaubnis mit längerer Laufzeit besteht nicht.
  • Dies gilt auch für das Verlangen, von der Behörde den Erlass eines neuen Bescheids zu verlangen.

Ergebnis

Die Klage des Spielhallenbetreibers wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)