15.07.2015

Anspruch eines Anliegers auf Beseitigung von Metallbügeln auf Straßenbegleitgrün

Einem Straßenanlieger steht kein Anspruch zu, dass Metallbügel im Straßenbegleitgrün zu dessen Schutz entfernt werden (Bay VGH, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 8 ZB 14.2565).

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Die Klägerin begehrt die Entfernung von Metallbügeln, die im Bereich einer Straße (Ortsdurchfahrt der Staatsstraße) das Parken im Straßenbegleitgrün verhindern. Die Klägerin bewohnt als Miteigentümerin ein Anwesen in der betroffenen Straße.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidungsgründe

  • Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
  • Für die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist nichts ersichtlich. Der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch hinsichtlich der das Parken im Bereich des Grünstreifens verhindernden Metallbügel kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Namentlich ergibt sich ein derartiger Anspruch entgegen der Auffassung der Klägerin weder aus dem Recht zum Gemeingebrauch an der Straße noch aus dem Institut des Anliegergebrauchs. Auch mit Blick auf die Straßenbaulast und auf Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers gilt nichts anderes.
  • Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist die verkehrsmäßige Nutzung auf die Verkehrsfläche der Straße beschränkt. Der Gemeingebrauch erstreckt sich demgegenüber nicht auf Bestandteile, auf denen bestimmungsgemäß kein Verkehr stattfindet. Schon insoweit kommt ein Gemeingebrauch hinsichtlich des Parkens im Grünstreifen nicht in Betracht. Ungeachtet dessen besteht auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch.
  • Das Institut des Anliegergebrauchs ist grundsätzlich auf die – hinsichtlich des Anwesens der Klägerin ohne Weiteres gewährleistete – Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt. Ein Anspruch auf Parkmöglichkeiten unmittelbar vor oder in angemessener Nähe zu einem Grundstück lässt sich aus dem Anliegergebrauch demgegenüber nicht herleiten.
  • Aus der Straßenbaulast können Rechtsansprüche eines Dritten gegen den Straßenbaulastträger hinsichtlich eines bestimmten Tätigwerdens schon im Ansatz nicht abgeleitet werden.
  • Zweifel an der Verkehrssicherheit des öffentlichen Verkehrswegs ergeben sich mit Blick auf die aufgestellten Bügel nicht.
  • Die Parkbügel dienen lediglich dazu, das Parken im Bereich des Straßenbegleitgrüns zu verhindern.

Hinweis

Diese bayerische Rechtsprechung ist regelmäßig auch auf die Gesetzgebung der anderen Bundesländer anwendbar. Beachten Sie hierzu Ihr Landesrecht.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)