15.12.2015

Niedersachsen: Änderungsverordnung zur Zuständigkeit der Gemeinde

Das Land Niedersachsen hat obige genannte Verordnung über Zuständigkeiten geändert (Verordnung vom 30.10.2015, Nds. GVBl. S. 272).

Verwaltungsrecht Ordnungsamt Gewerbeamt

Neugefasst wurde die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung.

Für die Gemeinden sind z.B. folgende Zuständigkeitsregelungen der Anlage von Interesse (sehen Sie auch zusätzlich die Zuständigkeiten für selbstständige Gemeinden und große selbstständige Städte):

Sprengstoffrecht

  • Entgegennahme von Anzeigen nach § 14 SprengG
  • Überwachung des Umgangs und des Verkehrs, Verlangen auf Auskunftserteilung, Anordnungen im Einzelfall, Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 30, 31 Abs. 1, 2 und 4, 32, 32a SprengG
  • Maßnahmen nach §§ 23 Abs. 3, 23 Abs. 6, 23 Abs. 7, 24 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1, 1. SprengV (pyrotechnische Gegenstände)
  • 3 , 2. SprengV, Zulassung von Ausnahmen

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

  • 7 Abs. 1 i.V.m. § 52 BImSchG, Überwachungsmaßnahmen
  • 7 Abs. 2, Zulassung von Ausnahmen mit Ausnahme für den Betrieb von bestimmten zugelassenen Müllfahrzeugen

Lärmkartierungsverordnung

  • 7 Satz 1 Verarbeitung von Lärmkarten

Ladenöffnungsgesetz

  • Vollständige Zuständigkeit mit Ausnahme von § 7 (Arbeitsschutzvorschriften)

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung

  • § 2, 3, Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsbescheinigungen und Erhebungsbogen

Heimarbeitsgesetz

Aufgaben als zuständige Arbeitsbehörde mit Ausnahmen, die benannt sind

  • Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Entgegennahme von Anzeigen nach § 15

Weitere Aufgabenfelder sind den selbstständigen Gemeinden und großen selbstständigen Städten zugewiesen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)