05.08.2016

Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge rechtswidrig ohne Ordnungsverfügung

Ein stillgelegter Pkw, von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht abgeschleppt werden, wenn nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde (VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2016, Az. 14 K 6661/15).

Abschleppen bei offenem Autofenster

Das Fahrzeug des Klägers wurde von Amts wegen infolge fehlenden Versicherungsschutzes außer Betrieb gesetzt. Da der Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt das Fahrzeug elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 Euro verlangte.

Hiergegen wandte sich der Kläger und bekam vom Verwaltungsgericht Recht.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts ist das Vorgehen der Behörde im Wege des sogenannten sofortigen Vollzugs rechtswidrig, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen war.
  • Die Behörde hätte den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt hatte, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen.
  • Der Aufkleber ersetzt eine Ordnungsverfügung nicht, weil er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter nicht genügte; denn es hängt vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nahm.
  • Das Gericht bestätigt hiermit seine Rechtsprechung, nachdem es bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 05.03.2014 (14 K 6956/13) über eine Klage mit vergleichbaren Sachverhalt entschieden hatte. Gleichwohl hat die Behörde an ihrer rechtswidrigen Verwaltungspraxis festgehalten, sodass das Gericht erneut entscheiden musste.

Hinweis

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt