21.10.2015

Abschleppen eines Fahrzeugs anlässlich eines Straßenfests

Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines im anlässlich eines Straßenfests geltenden Halteverbot abgestellten Fahrzeugs mit nicht genehmigten Verkehrszeichen (VG Köln, Urteil vom 18.06.2015, Az. 20 K 3191/13).

Abschleppen bei offenem Autofenster

Das Wohnmobil des Klägers war auf dem Kirmes-Parkplatz in einem mobilen Halteverbot mit Zusatz der Geltungszeiten abgestellt. Die Halteverbotszeichen wurden drei Tage vor dem Ereignis mit Genehmigung der Verkehrsbehörde anlässlich eines Straßenfests aufgestellt. Zusätzlich erfolgten eine Abschrankung des Parkplatzes, auf dem der Kläger sein Fahrzeug abstellte, und das Aufstellen eines Verkehrsverbotszeichens für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) durch die Aufstellfirma. Auf Beschwerde des Veranstalters des Fests wurde das Fahrzeug wegen Behinderung in den hinteren Teil des Parkplatzes versetzt. Die Abschleppfirma stellte dem Beklagten für die Versetzung des Wohnmobils Kosten in Höhe von 99,96 € in Rechnung. Die Behörde erließ (nach Anhörung) einen Leistungsbescheid mit den Abschleppkosten und zusätzlich mit Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,00 €.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Wohnmobil im Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme nicht verkehrswidrig geparkt gewesen sei. Die aufgestellten mobilen VZ 283 hätten lediglich Geltung für den Straßenbereich gehabt, nicht aber für das Parkplatzgelände; dort seien keine Verbotsschilder vorhanden gewesen.

Die Klage beim Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: Gefahr für öffentliche Sicherheit

  • Die Klage ist unbegründet.
  • Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf den einschlägigen Vorschriften des Landes. Hiernach hat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppmaßnahme – vorliegend Versetzung eines Fahrzeuges – entstandenen Kosten zu tragen und Verwaltungsgebühren zu entrichten.
  • Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Das war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war das Wohnmobil des Klägers entgegen dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) geparkt. Das Zeichen 250 enthält nicht nur das Verbot, in den betroffenen Verkehrsbereich einzufahren, sondern darüber hinaus auch das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug aus diesem Verkehrsraum zu entfernen; es stellt demnach ein umfassendes Verbot der Benutzung der jeweiligen Verkehrsfläche dar und hat insoweit auch die Wirkung eines Halteverbots.

Unwesentliche Abweichung vom Verkehrszeichenplan

  • Die Verkehrszeichen und die Abschrankung (Zeichen 600) waren ordnungsgemäß aufgestellt und angebracht und damit wirksam, auch wenn sie in der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung und dem Verkehrszeichenplan hierzu nicht verzeichnet waren (hier: die Abschrankung und das Zeichen 250). Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist nämlich wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt.
  • Eine solche unwesentliche Abweichung ist hier gegeben, denn es ist lediglich noch ein zusätzliches VZ 250 eingerichtet worden, um (auch) die Einfahrt von Fahrzeugen von der Straße aus auf den Kirmesplatz an dieser Straße zu verhindern.
  • Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
  • Die Verkehrsschilder wurden rechtzeitig mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden aufgestellt.
  • Als milderes Mittel wurde gegenüber einem Abschleppen zum Sicherstellungsgelände vorliegend eine Umsetzung des klägerischen Kfz gewählt.

Verhältnismäßigkeit gewahrt

  • Die Versetzungsmaßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem an-gestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten von 99,96 Euro (zuzüglich der erhobenen Verwaltungsgebühr). Die Größenordnung dieses Betrags bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den vorderen Parkplatzbereich frei zu machen, damit die Bühne für das Straßenfest aufgebaut werden konnte, in keinem Missverhältnis.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)