Erklärung
Hauptamt
Zwangsgeld Forde­rungs­voll­stre­ckung
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Zwangsgeld Forderungsvollstreckung

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Zwangsgeld Forde­rungs­voll­stre­ckung
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Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze aller Länder kennen folgende Zwangsmittel:

 a) Zwangsgeld

Mit dem Zwangsgeld kann der Pflichtige sowohl zur Erfüllung vertretbarer als auch nicht vertretbarer Verhaltenspflichten angehalten werden. Es ist ein – und der einzige gesetzlich zulässige (!) – Fall der mittelbaren Zwangsausübung: Pressionen auf ein anderes Rechtsgut, das Vermögen des Pflichtigen, sollen diesen veranlassen, einer Anordnung der Behörde nachzukommen. Größte praktische Bedeutung hat es bei der Erzwingung von Auskünften oder Erklärungen. Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze sehen für das einzelne Zwangsgeld sowohl Mindestbeträge als auch Höchstbeträge vor. Allerdings kann das Zwangsgeld wiederholt angewendet werden und damit einen Gesamtbetrag erreichen, der vom Gesetz nach oben hin nicht begrenzt ist.

b) Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht; sie scheidet von vornherein bei Duldungs- und Unterlassungspflichten aus. Vertretbar sind Handlungen, bei denen es – wirtschaftlich gesehen – keine Rolle spielt, ob sie vom Pflichtigen selbst oder von einem Dritten vorgenommen werden. Dies gilt etwa für das Absaugen von ausgelaufenem Öl von einem Grundstück.

Die Ersatzvornahme besteht darin, dass die Vollzugsbehörde einen Dritten, im Regelfall einen selbstständigen Unternehmer, auf Kosten des Pflichtigen mit der Vornahme der Handlung beauftragt.

c) Unmittelbarer Zwang

Unmittelbarer Zwang ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 UZwG und den damit übereinstimmenden Ländergesetzen die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen. Der unmittelbare Zwang ist gegenüber der Ersatzvornahme und dem Zwangsgeld subsidiär und setzt voraus, dass diese Zwangsmittel entweder erfolglos oder untunlich sind. Die Subsidiarität gilt selbstverständlich nicht, wenn das Gesetz für bestimmte Verhaltenspflichten den unmittelbaren Zwang als einziges Zwangsmittel bestimmt; so ist z.B. die Ausreisepflicht eines ausgewiesenen Ausländers gemäß § 49 Abs. 1 AuslG zwingend durch Abschiebung zu vollstrecken.

d) Selbstvornahme durch die Behörde

Den Fall, dass die Behörde eine vertretbare Handlung, die dem Pflichtigen obliegt, durch eigene Bedienstete durchführt, reihen einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze begrifflich unter den unmittelbaren Zwang ein, andere sehen darin einen Unterfall der Ersatzvornahme. Die letztere Lösung erscheint vorzugswürdig.

In diesem Download finden Sie alle wichtigen Details zum Zwangsgeld:

  • zum Zwangsgeldrahmen: Mindestbeträge und Höchstbeträge nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder,
  • zur Androhung,
  • die Fristsetzung
  • Festsetzung und
  • Anwendung.

Sie finden dort auch ein Fallbeispiel und Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung.

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