Wer nicht wirbt, stirbt
Zuletzt aktualisiert am: 5. August 2016

Der Werberat fand die Werbung geschmacklos: Der Slogan könne den Betrachter zu einem gefährlich nahen Herantreten an die Bahnsteigkante veranlassen und spiele in unverantwortlicher Weise mit der Andeutung von Selbstmordhandlungen. Insbesondere Menschen in psychischen Extremsituationen seien häufig nicht in der Lage, Doppeldeutigkeiten richtig einzuordnen. So anstößig diese Werbung auch wirkte, der Erfolg war groß.
Werbung ohne Grenzen?
Eine beliebte Möglichkeit für Bestatterwerbung, ist auch das Internet. Kaum ein Bestatter hat heutzutage keine eigene Homepage. Auch hier gilt es, Aufmerksamkeit zu erregen. Besonders wirkungsvoll sind ausdrucksstarke Fotos, heißt es doch so schön: „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.“ Fehlen eigene, bedient sich so mancher auf der Website der Konkurrenz. Doch das kann böse Folgen haben.
Das Urheberrecht an den Fotos
Werden zum Beispiel Fotos kopiert, ohne dazu berechtigt zu sein, stellt das eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar. Der Urheber oder der Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Urheberrecht an Grabmalen
Wer selbst Fotos auf öffentlichen Plätzen wie Friedhöfen macht, ist normalerweise aus dem Schneider. Probleme können allerdings auftreten, wenn zum Beispiel aufgenommene Grabsteine Urheberschutz genießen. Zwar können sie durch Lichtbild und Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, aber die Werke dürfen nicht verändert und die Quelle muss benannt werden. Befindet sich auf einem Grabstein der Name oder das Logo des Urhebers, ist dieser im Internet zu nennen. Fehlen Angaben, muss der Fotograf nach ihm forschen.
Ein Grund zur Entwarnung: Das Gros der Grabsteine besitzt keinen Urheberschutz, weil es sich bei ihnen nicht um Werke nach § 2 UrhG handelt.