04.08.2016

Grabsteinfotos im Internet erlaubt?

Das Amtsgericht in Mettmann musste entscheiden, ob das Foto eines Grabsteins veröffentlicht werden darf: Ein Verein für Ahnenforschung hatte eine Datenbank mit Grabsteinfotos aufgebaut und entsprechende Bilder aus ganz Deutschland auf seine Website gestellt. Ein Bild zeigte den Grabstein eines Ehepaars, das auf einem katholischen Friedhof beerdigt worden war. Auf dem Grabstein standen Vor- und Zunamen der 1968 und 1997 verstorbenen Eheleute. Gab man nun im Internet bei Google ihren Namen ein, wurde die Website des Vereins als erster Treffer angezeigt.

Grabsteinfotos im Internet erlaubt?

Nutzungsberechtigte des Grabs  und Eigentümerin des Grabsteins war die Tochter des Ehepaares. Sie wollte nun, dass der Verein  das Foto von seiner Website entfernt und klagte. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Kein Anspruch auf Entfernen des Fotos

Das Fotografieren des Grabsteins und das Veröffentlichen im Internet verletzte nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Ehepaares, das das Andenken an die Verstorbenen schützt. Das Recht zur Selbstbewahrung, Selbstbestimmung und Selbstdarstellung des Lebenden geht mit seinem Tod in den Schutz des sozialen Geltungsanspruchs über, d.h. den Schutz des Lebens- und Charakterbilds. Das Andenken an den Verstorbenen wird gegen Angriffe auf den Geltungswert geschützt, den er durch seine Lebensleistung erworben hat.

So ist das Persönlichkeitsbild für einen angemessenen Zeitraum davor sicher,  grob ehrverletzend entstellt zu werden. Je länger der Todeszeitpunkt allerdings  zurückliegt, desto geringer ist der Schutz. Er ist aber nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Im vorliegenden Fall wurde auf der Website des Vereins gar nichts über den Charakter der Eltern ausgesagt. Daher konnte das Bild von Ihrer Persönlichkeit auch nicht verzerrt werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlischt mit dem Tod, nur die Menschenwürde wirkt als Teil des Rechts darüber hinaus.

Aber selbst wenn es noch bestanden hätte, wäre es hier nicht verletzt worden, weil das Foto nur das zeigte, was auch ein anwesender Betrachter – hier ein Besucher des öffentlich zugänglichen Friedhofes – hätte sehen können.

Auch die Verletzung des  Namensrechts war nicht ersichtlich, da die Namen der Verstorbenen  im neutralen Zusammenhang genannt wurden und das Recht zehn Jahre nach dem Tod endet.

Das Eigentum der Klägerin wurde nicht gestört. Wenn ein Bild im Internet veröffentlicht wird, beeinträchtigt das nicht die Substanz und die Nutzung des abgebildeten Gegenstandes. Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache.

AG Mettmann, Urteil vom 16.06.2015, Az. 25 C 384/15

Viele aktuelle Urteilsbesprechungen, nicht nur zum Thema Grabsteinfotos, sondern zu allen relevanten Themen, finden Sie im Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)