24.02.2023

Schlechtwetter auf der Baustelle

Schlechtwettertage sind auf dem Bau ein größeres Übel als in anderen Berufen. Die Arbeit wird erschwert oder ganz behindert. Teils werden auch zusätzliche Maßnahmen oder Baustellenstopps nötig. Aber wie sieht die Schlechtwetterregelung offiziell eigentlich aus?

schlechtwetter

Schlechtwetter erschwert und behindert die Arbeit auf den Baustellen. Ihr Trost: Sie können Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) beantragen und zusätzliche Vergütung geltend machen. Doch: was müssen Sie dabei beachten? Wann gilt offiziell die Schlechtwetterzeit? Hier erhalten Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wann gilt die Schlechtwetterzeit?

Alljährlich ab Herbst werden nicht nur die Tage zusehends kürzer, sondern das Wetter auch von Tag zu Tag kälter und schlechter. Doch rechtlich gesehen beginnt die Schlechtwetterzeit für Baustellen nicht mit dem ersten herabfallenden Laub.

Die offizielle Schlechtwetterzeit ist vom 01.12. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres. Ist in diesen Monaten aufgrund der Wetterlage an Arbeit nicht zu denken, kann Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Wichtig im Zusammenhang mit dem Saison-Kurzarbeitergeld ist auch die Winterbeschäftigungsumlage, die von der SOKA-Bau im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit von allen Akteuren auf dem Bau eingezogen wird.

Hinweis für die Praxis:

Je nach Region, in der das Unternehmen tätig ist und je nach Häufigkeit der Extremwettertage sollten sich Arbeitgeber auf dem Bau frühzeitig damit auseinandersetzen, wie man gut durch den Winter kommen kann.

Wichtig ist aber auch zu wissen, dass aufgrund der Regelung zur Saison-Kurzarbeit in dieser Zeit keine klassische Kurzarbeit für die gesamte Belegschaft oder einzelne Arbeitnehmer beantragt werden kann. Auch eine Kündigung von Mitarbeitern aufgrund der schlechten Witterung ist in dieser Phase rechtlich nicht gestattet.

Was gilt bei Schlechtwetter außerhalb der offiziellen Schlechtwetterzeit?

Nun ist aber jedem klar, dass sich das Wetter nur selten an offizielle Kalendertage hält und auch außerhalb der Saison seine Kapriolen schlägt. Es stellt sich also die Frage, wie genau Schlechtwetter auf dem Bau eigentlich definiert ist.

Achtung! Rechtlich gesehen gibt es den Begriff „Schlechtwetterausfall“ gar nicht mehr. Konnte man früher seine Mitarbeiter bereits ab November aufgrund der Witterung nach Hause schicken, ist dies seit der Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht mehr möglich.

Kommt es beispielsweise noch im Mai oder bereits im November zu extremen Wetterverhältnissen (zum Beispiel starker Schneefall), stehen Unternehmen, die auf einer Baustelle tätig sind, Ausgleichszahlungen für diese Tage über den Bauzuschlag zu.

Die Mitarbeiter auf einem Bauhof, die an diesen Tagen nachweislich in der Vorbereitung in der Werkstatt tätig sein können, sind von dieser Ausgleichszahlung ausgenommen. Die Saison-Kurzarbeit kann in diesen Monaten auch nicht mehr beantragt werden.

Wann wird das Saison-Kurzarbeitergeld genehmigt?

Doch auch in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März kommt es stark auf den Einzelfall an, ob das Saison-Kurzarbeitergeld genehmigt wird oder nicht. Kann mit Maßnahmen (wie zum Beispiel einem Wärmezelt, bessere Beleuchtung, etc.) gefahrlos weitergearbeitet werden und ist es schlichtweg nur sehr kalt, ist das rechtlich noch kein Grund für einen Baustellenstopp.

Hier wird stets eine Einzelfallprüfung und vor allem eine regionale Prüfung von Nöten sein. Natürlich ist dabei entscheidend, wo die Baustelle liegt und nicht vom Unternehmenssitz abhängig.

Ein Fall, bei dem ein Baustellenstopp gerechtfertigt ist, wäre zum Beispiel sehr hoher Schneefall (Neuschnee morgens um 7.00 Uhr mehr als 20 cm) oder aber auch ein sehr tiefer Bodenfrost, sodass ein Arbeiten technisch nicht möglich ist. Auch wenn bei einem Sturm (Windstärke > 8) Gefahr für Leib und Leben besteht, ist dies ein Entschädigungsgrund wegen Schlechtwetter.

Gibt es eine zusätzliche Vergütung bei vorbeugenden Maßnahmen?

Wichtig ist, solange die Baustelle in Betrieb ist, alles so zu regeln, dass die Mitarbeiter sicher und nicht gesundheitsschädigend arbeiten können. Hat man Azubis mit auf der Baustelle und sind diese noch minderjährig, ist hier auch nochmal speziell auf das unterschiedliche Temperaturempfinden und die besondere Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber jugendlichen Arbeitnehmern zu achten.

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Egal ob Jugendlich oder Erwachsen, in kalten Perioden tut es sicher allen Mitarbeitern gut, sich zwischendrin in einem beheizten Zelt oder beheizten Bauwagen bei einem warmen Getränk aufzuwärmen. Diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Beschäftigte fallen sowohl in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als auch in die zusätzlichen Koordinationspflichten.

Stellt man diese allerdings als Auftragnehmer auf dem Bau für seine Mitarbeiter zur Verfügung, kann es durchaus zu nicht einkalkulierten Mehrkosten kommen. Bei einem VOB/B-Vertrag ergibt sich hieraus allerdings ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Gibt es eine Fristverlängerung bei Schlechtwettertagen?

Im Bauvertrag sollte, wenn man weiß, dass die Baustelle in den Winter hineinreichen wird, darauf geachtet werden, dass es einen Passus zur Fristverlängerung bei Schlechtwettertagen gibt. Ansonsten bleibt man im Zweifel auf den Mehrkosten sitzen. Es reicht schon eine kurze Klausel, die besagt, dass bei Arbeitsausfall aufgrund von schlechtem Wetter die Frist entsprechend der Ausfalltage verlängert wird.

Was muss bei Produkten und Baustoffe bei Schlechtwetter berücksichtigt werden?

Ferner sollten bei einer Winterbaustelle unbedingt vorab die zu verwendenden Produkte und Baustoffe geprüft werden. Viele Hersteller geben auf ihren Baustoffen Hinweise zur Verarbeitung, die durchaus auch temperatur- oder luftfeuchtigkeitsabhängig sein können.

Ein Verarbeiten ist dann im Zweifel bei bestimmten Extremwetterlagen gar nicht möglich. Oder es entsteht im schlimmsten Fall ein Mangel, der auf das Missachten der Herstellerhinweise zurückzuführen ist. Um Haftungsfälle auszuschließen, sollten Bauunternehmer, Handwerker und Bauleiter stets ein Auge auf die Produkte und deren Verwendung/ Verarbeitung im Winter legen.

Andere Hilfen: Wintergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Wer nicht gleich auf das Saison-Kurarbeitergeld zurückgreifen will, kann weitere staatliche Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht ziehen. Sie können entweder das sogenannte Wintergeld über die Bundesagentur für Arbeit für Ihren Betrieb beantragen, oder auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Wintergeld: Wer ist berechtigt?

Diese Zahlung kann beantragen, wer zuvor Geld in die Winterbeschäftigungsumlage eingezahlt hat.

Wintergeld: zwei Varianten

Das Wintergeld wird in zwei Varianten ausbezahlt: Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) oder das Zuschusswintergeld (ZWG).

Mehraufwands-Wintergeld

Das Mehraufwands-Wintergeld kann für alle Mitarbeiter beantragt werden, die in der Schlechtwetterzeit der Witterung ausgesetzt sind. Das Unternehmen erhält die Zahlung und kann dies dann zum Ausgleich des Mehraufwands an die Mitarbeiter auszahlen.

Achtung! Es ist ratsam sich über den jeweiligen Förderzeitraum auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Dieser kann von der festgelegten Schlechtwetterzeit abweichen.

Zuschusswintergeld

Das Zuschuss-Wintergeld hingegen kann als Ersatz für das Saison-Kurzarbeitergeld gesehen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Mitarbeiter eines Betriebs die Schlechtwetterzeit mit einem Jahresarbeitszeitkonto überbrücken können. Welche Zuschussform oder Ersatzleistung ratsam ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte können im Rahmen des Saison-Kurzarbeitergeldes erstattet werden. Möglich ist dies im Zeitraum von Dezember bis März. Ein erweiterter Antrag des Saison-Kurzarbeitergeldes ist hierfür nötig.

Was sollte bei der Planung der Projekte bei Schlechtwetter beachtet werden?

Ist ein Unternehmen überregional tätig, lohnt es sich auch, seine Aufträge langfristig mit Blick auf regionale Wetterverhältnisse zu planen. Bei Projekten in der Alpenregion ist starker Schneefall in der Winterperiode einfach sehr viel wahrscheinlicher als beispielsweise in Schleswig-Holstein. In höheren Lagen ist ein Auftrag in den Sommermonaten höchstwahrscheinlich reibungsloser durchzuführen. Dementsprechend kann es sich lohnen, sich mit den Wetterdaten der letzten Jahre auseinanderzusetzen, um seine Baustellen möglichst effizient und ohne Arbeitsausfall zu planen.

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Autor*in: WEKA Redaktion