22.11.2016

Erläuterung – Förmliches Abnahmeverlangen

In vielen Bauverträgen ist eine förmliche Abnahme vereinbart. Beim VOB-Vertrag kann jede Partei sie verlangen, selbst dann, wenn im Bauvertrag keine förmliche Abnahme vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 4 VOB/B. Nach dieser Bestimmung genügt das einseitige Verlangen einer Vertragspartei. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer kann daher die förmliche Abnahme verlangen. Nach § 12 Abs. 1 VOB/B hat die Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens stattzufinden. Erforderlich ist, dass hierfür ein Abnahmetermin festgelegt wird. Wie sich aus § 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B ergibt, ist hierfür grundsätzlich der Auftraggeber zuständig. Zweckmäßig ist es, dass sich beide Parteien auf einen gemeinsamen Termin verständigen. Beide Parteien können im Übrigen einen Sachverständigen hinzuziehen. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten der Partei, die auf den Sachverständigen Wert legt.

Ferner ist über die Abnahme ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind vom Auftraggeber gerügte Mängel konkret zu bezeichnen. Die Unterschrift des Auftragnehmers unter ein Abnahmeprotokoll, welches – bestrittene – Mängelbehauptungen des Auftraggebers enthält, bedeutet kein Anerkenntnis. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, bereits im Abnahmeprotokoll oder aber auch später seine abweichende Auffassung darzulegen. Der Auftraggeber muss seinerseits einen Vorbehalt machen, wenn er sich eine vermeintlich verwirkte Vertragsstrafe sichern will. Nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B …

Autor*in: Brügmann

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