22.11.2016

Erläuterung – Fertigstellungsmeldung (VOB-Vertrag)

Eine Fertigstellungsmeldung – ohne besonderes Abnahmeverlangen – ist in der VOB nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie empfiehlt sich aber für den Auftragnehmer im Hinblick auf § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Hiernach gilt die Leistung des Auftragnehmers, falls keine Partei eine Abnahme ausdrücklich verlangt, mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen (sog. „fiktive Abnahme“).

Die fiktive Abnahme setzt also voraus, dass einerseits keine ausdrückliche Abnahme verlangt wird, andererseits aber der Auftraggeber die Mitteilung erhält, dass der Auftragnehmer seine Leistungen abgeschlossen habe. Als schriftliche Fertigstellungsanzeige ausreichend ist jede Mitteilung, aus der sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass die Leistungen fertiggestellt sind. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als Fertigstellungsanzeige bedarf es nicht. Insbesondere die Übersendung einer Schlussrechnung lässt diesen Rückschluss zu und genügt daher den Anforderungen von § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B (OLG Dresden, 03.07.2007 – 5 U 1860/06, IBR 2008, 259).

Wenn der Auftraggeber auf die Fertigstellungsmeldung des Auftragnehmers nicht reagiert, tritt die Rechtsfolge der fiktiven Abnahme ohne Weiteres ein. Der Auftragnehmer braucht den Auftraggeber hierauf nicht hinzuweisen. Im Gegenteil: Ein solcher Hinweis wäre eher schädlich, da er den Auftraggeber in die Lage versetzt, möglicherweise doch noch rechtzeitig ein Abnahmeverlangen nachzuschieben, welches sodann den …

Autor*in: Brügmann

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