10.06.2016

Abnahmeformen im Überblick


Vorschriften

  • § 640 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB

  • § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5 VOB/B

Der Auftraggeber kann die Abnahme ausdrücklich oder durch sein Verhalten („stillschweigend“) erklären. Es ist sogar denkbar, dass die Abnahmewirkungen eintreten, ohne dass der Auftraggeber irgendeine Erklärung abgegeben hat (sog. fiktive Abnahme).

Hier die Abnahmeformen im Überblick:

1. Förmliche Abnahme (§ 12 Abs. 4 VOB/B)

BGB/VOB

  • Die förmliche Abnahme gilt nur/erst als erfolgt, wenn die Parteien ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt haben.

  • Eine förmliche Abnahme muss stattfinden, wenn sie vereinbart oder von einer Seite verlangt wird.

  • Sie kommt sowohl beim BGB- als auch beim VOB/B-Vertrag in Betracht.

2. Formlose (einfache) Abnahme (§ 640 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 12 Abs. 1 VOB/B)

BGB/VOB

  • Es genügt die Erklärung des Auftraggebers, das Bauwerk abzunehmen; eine bestimmte Form (z.B. Schriftform) ist nicht erforderlich.

  • Ausreichend, wenn keine andere Form der Abnahme vereinbart wurde; ist aber unzureichend, wenn die förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wurde.

  • Sie kommt sowohl beim BGB- als auch beim VOB-Vertrag in Betracht.

3. Stillschweigende Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB)

BGB/VOB

  • Der Auftraggeber erklärt zwar nicht ausdrücklich die Abnahme, aus den Umständen ergibt sich aber sein entsprechender Wille.

  • Sie ist unzureichend, wenn die förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wurde.

  • Sie kommt sowohl beim BGB- als auch beim VOB/B-Vertrag in Betracht.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)

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