16.08.2023

Novelle des LNG-Beschleunigungsgesetzes in Kraft getreten

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Novelle des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Mit den Gesetzesänderungen soll eine weitere Beschleunigung erreicht werden, insbesondere durch aufgenommene Regelungen zur Energieversorgung und konkret durch die nachhaltigen, klimaneutralen Umrüstungen von LNG-Terminals.

LNG Beschleunigungsgesetz in Kraft

Die Novelle des LNG-Beschleunigungsgesetzes (LNGG) ist auf zwei wesentliche Ziele der Bundesregierung ausgerichtet: zum einen die Sicherstellung der Energieversorgung für den kommenden Winter 2023/2024 und zum anderen der Nachweis von „green readyness“ im Genehmigungsverfahren, damit Investitionen nachhaltig erfolgen und LNG-Terminals für eine zukünftige klimaneutrale Wasserstoffinfrastruktur nutzbar gemacht werden können. Anlagenkomponenten von LNG-Terminals sollen von Anfang so errichtet werden, dass ein Betrieb mit grünem Wasserstoff oder Derivaten möglich ist.

Mit der enthaltenen Konkretisierung des Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung von Anbindungsleitungen für LNG-Terminals ist auch das Energiewirtschaftsgesetz betroffen. Auch wurde das Energiewirtschaftsgesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren um Möglichkeiten einer Konzentration erweitert.

Zur Sicherung der Energieversorgung werden mit „Mukran/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern)“ ein neuer LNG-Standort an der Ostseeküste für bis zu zwei Stationierungen einer schwimmenden Speicher- und Regasifizierungseinheit (FSRU) im Hafen und eine Anbindungsleitung nach Lubmin in das Gesetz aufgenommen.

Der Wechsel von FSRUs zu festen Terminals wird gesetzlich verankert, indem ausdrücklich geregelt ist, dass schwimmende FSRUs an den Standorten abgezogen werden, an denen dauerhafte LNG-Terminals an Land einen gesicherten Betrieb auf- und übernehmen können. Zugleich wird klargestellt, dass es den Betreibern der festen LNG-Terminals unabhängig von der jetzigen Nachweisführung für Ammoniak freisteht, bei späteren Anträgen zur Genehmigung ab 2035 den Betrieb für Wasserstoff oder ein anderes Wasserstoffderivat zu beantragen.

Das LNG-Beschleunigungsgesetz ist bereits in Kraft.

 

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Online-Version

Autor*innen: Sandra Mähliß, Anke Schumacher