Neue Verordnung: Gasspeicher müssen künftig differenzierter befüllt werden
Die neue Gasspeicherfüllstandsverordnung senkt in bestimmten Fällen die gesetzlichen Mindestfüllstände für Gasspeicheranlagen. Ziel ist eine effizientere Steuerung bei gleichzeitig stabiler Versorgungssicherheit.
Zuletzt aktualisiert am: 8. September 2025

Am 5. Mai 2025 wurde die neue Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung, kurz GasSpFüllstV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Grundlage ist § 35b Abs. 3 EnWG, der es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) erlaubt, abweichende Füllstandsvorgaben per Rechtsverordnung festzulegen, sofern die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.
Hintergrund
Die bisherigen Füllstandsvorgaben
- 80 % zum definierten Stichtag 1. Oktober
- 90 % zum definierten Stichtag 1. November
- 30 % zum definierten Stichtag 1. Februar
galten einheitlich für alle Speicheranlagen, ungeachtet ihrer technischen Eigenschaften oder geografischen Lage. Aufgrund der stabilisierten Versorgungssituation und unterschiedlicher Speichertechnologien hat das BMWK die Regeln jetzt angepasst.
Was gilt künftig?
Zum definierten Stichtag 1. November
- 80 % Füllstand für alle Kavernenspeicher sowie für die süddeutschen Porenspeicher Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West, Wolfersberg
- 45 % Füllstand für die Porenspeicher Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt, Uelsen
Zum definierten Stichtag 1. Februar
- 30 % für Kavernenspeicher und nicht benannte Porenspeicher
- 40 % für die vier süddeutschen Porenspeicher (wie oben)
Die betroffenen Porenspeicher verfügen über eine geringere Flexibilität bei der Ein- und Ausspeicherung und liegen zum Teil in weniger versorgungsrelevanten Regionen. Die neuen Werte ermöglichen eine realistischere Bewirtschaftung, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden.
Auch wenn die Verordnung primär an Speicherbetreiber adressiert ist, sollten große Gasverbraucher und Versorger die Änderungen insbesondere mit Blick auf Winterkapazitäten und Preisspitzen berücksichtigen.
Weitere Informationen
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/130/VO.html