25.01.2024

Kein Spitzenausgleich mehr seit 1. Januar 2024

Mit dem Strompreispaket begegnet die Bundesregierung den finanziellen Lasten, die durch hohe Energiepreise bestehen. Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz, das am 19. Dezember 2023 verabschiedet wurde, gelten seit 01.01.2024 Änderungen des Stromsteuergesetzes. Diese betreffen einerseits die Stromsteuer, die bisher für das produzierende Gewerbe abgesenkt worden ist, und andererseits die Abschaffung des Strom-Spitzenausgleichs.

Strompreispaket

Die Bundesregierung hat die Stromsteuerabsenkung beschlossen. Damit wird die Stromsteuer für energieintensive Unternehmen vornehmlich des produzierenden Gewerbes auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Derzeit liegt die Stromsteuer bei rund 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Diese Steuersenkung soll zunächst für die Jahre 2024 und 2025 gelten. Geplant ist, die reduzierte Stromsteuer nach gesicherter Gegenfinanzierung im Haushalt drei weitere Jahre bis 2028 zu gewähren. Die Steuersenkung auf das sogenannte „EU-Minimum“ wird die Wirtschaft im Jahr 2024 um rund zwölf Milliarden Euro entlasten. Die Bundesregierung befreit mit dem Strompreispaket Unternehmen von den Kosten des CO2-Emissionshandels, die bei der Stromproduktion anfallen.

Die Ermäßigungen können oberhalb eines Sockelbetrags von 250 Euro in Anspruch genommen werden. Damit wird künftig schon ab einem Stromverbrauch von 12.500 Kilowattstunden eine Reduktion wirksam.

Stromsteuerermäßigung statt Spitzenausgleich

Im Gegenzug fällt der bisher geltende Spitzenausgleich seit 1. Januar 2024 weg. Bisher konnten energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Erstattung von bis zu 90 Prozent der gezahlten Stromsteuer erreichen. Die vereinbarten Entlastungen fallen höher aus als der Spitzenausgleich und es profitieren nun alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

Damit müssen Unternehmen ab dem Antragsjahr 2024 zumindest für Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Strom- und Energiesteuer kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. kein alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen.

Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs in 2023

Unternehmen, die noch für das Antragsjahr 2023 den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht nur ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS (analog bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ein alternatives System nach SpaEfV) vorweisen, sondern mit dem Antrag die Bereitschaft erklären, dass sie alle im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umsetzen werden.

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Autor*in: Sandra Mähliß