Gasspeicherumlage sinkt leicht: langfristige Abschaffung in Aussicht gestellt
Zum 1. Juli 2025 wurde die Gasspeicherumlage auf 0,289 ct/kWh gesenkt. Zwar bleibt die Umlage vorerst bestehen, doch die Bundesregierung plant ihre vollständige Abschaffung. Ein konkreter Zeitplan steht noch aus.
Zuletzt aktualisiert am: 12. September 2025

Seit der Energiekrise 2022 regelt der § 35b EnWG die Pflicht zur Befüllung deutscher Gasspeicheranlagen zu definierten Stichtagen, wie etwa 1. Oktober oder 1. Februar. Reicht das Marktniveau zur Erreichung dieser Füllstände nicht aus, beschafft die Trading Hub Europe (THE) als Marktgebietsverantwortlicher die fehlenden Mengen. Die entstehenden Kosten werden gemäß § 35e EnWG über eine Gasspeicherumlage auf alle Gaskunden umgelegt.
Zum 1. Juli 2025 wurde die Umlage neu berechnet. Die Gasumlage sinkt leicht von bisher 0,299 ct/kWh auf 0,289 ct/kWh.
Hintergrund
Die Höhe der Gasspeicherumlage wird alle sechs Monate überprüft und je nach Beschaffungsbedarf und Marktentwicklung angepasst. Die aktuelle Reduktion spiegelt vor allem die etwas entspanntere Versorgungslage und geringere Auffüllkosten, auch infolge der jüngst angepassten Füllstandsvorgaben gemäß GasSpFüllstV, wider.
Ausblick
Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist die Abschaffung der Gasspeicherumlage vorgesehen. Ein Zeitplan oder Gesetzentwurf liegt aktuell noch nicht vor.
Für Unternehmen ändert sich kurzfristig wenig, da die Umlage Bestandteil der Gasbeschaffungskosten bleibt. Mittel- bis langfristig ist jedoch mit einer Systemumstellung oder Kompensation über Haushaltsmittel zu rechnen.
Weitere Informationen:
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
§ 35b EnWG: Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung bis 35e EnWG: Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/BJNR197010005.html#BJNR197010005BJNG003000377