Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte festgelegt
Die EU-Kommission hat die neuen EU-Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergaben veröffentlicht, ab deren Erreichen Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in den Jahren 2026 und 2027 nach den Vorgaben des EU-Vergaberechts erfolgen müssen. Die Neufestlegung bedeutet eine leichte Absenkung der Wertgrenzen.
Zuletzt aktualisiert am: 12. November 2025

Hintergrund der regelmäßigen Neufestsetzung der Schwellenwerte ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen zwischen den Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). Der Ermittlung der Schwellenwerte liegt ein rein mathematisches Verfahren zugrunde.
Mit dem Beschluss 2014/115/EU genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Bei dem geänderten Übereinkommen handelt es sich um ein multilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten und in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge erreicht oder übersteigt. Die Kommission setzt alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Daher gelten die Schwellenwerte für die Jahre 2026 und 2027 ab dem 1. Januar 2026.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 ändert sich die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026–2027. Für öffentliche und damit auch kommunale Auftraggeber gelten nun folgende neue Werte: für Bauaufträge: 5.404.000 Euro (bisher: 5.538.000 Euro) und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 216.000 Euro (bisher: 221.000 Euro). Für Sektorenauftraggeber, d.h. bei Beschaffungen in den Bereichen Energie- und Trinkwasserversorgung sowie Verkehr, gelten die nachfolgenden Schwellenwerte: Bauaufträge 5.404.000 Euro (bisher: 5.538.000 Euro), Liefer- und Dienstleistungsaufträge 432.000 Euro (bisher: 443.000 Euro). Für Konzessionsgeber wird für die Vergabe von Dienstleistungs- und Baukonzessionen der Schwellenwert von 5.538.000 Euro auf ebenfalls 5.404.000 Euro abgesenkt. Die Schwellenwerte für Soziale und besondere Dienstleistungen betragen unverändert 750.000 Euro für öffentliche Auftraggeber und 1.000.000 Euro für Sektorenauftraggeber. Bei allen diesen Werten handelt es sich um Netto-Angaben.
Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) bedeutet die Absenkung der Schwellenwerte, dass Bund und auch Länder sich auf europäischer Ebene weiterhin für eine deutliche Erhöhung der EU-Vergabeschwellen einsetzen müssten. Die kommunalen Spitzenverbände hätten dies angesichts der aktuellen Beratungen zur Novelle der EU-Vergaberichtlinien sowohl gegenüber der EU-Kommission als auch gegenüber dem EU-Parlament bereits betont und eine konsequente Umsetzung eingefordert. Auch die Bundesregierung habe angekündigt, dass sie dies gegenüber den EU-Gremien weiterhin einfordern werde.