27.01.2020

Die neue Muster-Industriebau-Richtlinie (MindBauRL) 2019

Die Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) wurde Ende 2019 in aktualisierter Fassung veröffentlicht. Sie löst damit die bisherige Fassung der MIndBauRL aus dem Jahr 2014 ab.

Industriegebäude

Mit der Veröffentlichung der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, besser bekannt als Muster-Industriebau-Richtlinie und abgekürzt als MIndBauRL, in den DIBt-Mitteilungen Nr. 2 am 13.11.2019 ist die von der Bauministerkonferenz der Bundesländer (IS-ARGEBAU) im Mai 2019 verabschiedete Fassung und nach ihrer Notifizierung durch die EU offiziell rechtlich in das Bauordnungsrecht der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Sie löst damit die bisherige Fassung der MIndBauRL aus dem Jahr 2014 ab. Eine amtliche Erläuterung, wie sie für die MIndBauRL 2014 seinerzeit herausgegeben wurde, gibt es noch nicht.

Wichtigste Neuerungen der MindBauRL 2019

Die neue Fassung 2019 definiert erstmalig die Brandschutzanforderungen an Tragwerkskonstruktionen aus brennbaren Baustoffen (Holz) sowie als Schutzziel „wirksame Löscharbeiten” mit den sich daraus ergebenden praktischen Konsequenzen. Ebenso beinhaltet sie diverse Klarstellungen in Bezug auf unterschiedliche Auslegungen bei der Anwendung der MIndBauRL 2014.

Durch den Ersatz des Begriffs „erdgeschossiger Industriebau” gegen „eingeschossiger Industriebau” können nun rechtskonform Gebäude mit einem oberirdischen Geschoss inklusive Kellergeschoss auch im „vereinfachten Verfahren” ausgelegt werden.

Mit der Verankerung der betrieblichen Brandvorbeugung, insbesondere bei Arbeitsverfahren mit offener Flamme und Funkenflug, sowie ausreichender Abstände von Betriebseinrichtungen zu brennbaren Baustoffen werden gerade die Tätigkeiten von Brandschutzbeauftragten und -verantwortlichen bauordnungsrechtlich gestützt (Nr. 5.14.8 MIndBauRL).
Gleichwohl wurde die bestehende Diskrepanz zwischen der mindestens jährlich erforderlichen Brandschutzunterweisung nach geltendem Arbeitsstättenrecht und der noch unter Nr. 5.14.5 MIndBauRL geforderten Belehrung maximal alle zwei Jahre immer noch nicht aufgelöst.

Das regelt die MindBauRL

Die MIndBauRL gilt, vereinfacht gesagt, für Industriebauten, die keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m im Sinne von § 2 (3) Satz 2 der Musterbauordnung (MBO) haben. Sie gilt somit als Planungsgrundlage von Industriebauten für den Bauherrn und die am Bau Beteiligten und als Bewertungsgrundlage für die Baubehörden und Brandschutzdienststellen.

Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Angemerkt sei, dass der Bauherr sich alternativ aber auch für eine Planung und Errichtung seines Industriebaus auf Basis der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) entscheiden kann. Eine „Vermischung” dieser beiden Planungsgrundlagen in einem Gebäude ist allerdings unzulässig

Hier gilt die MindBauRL

Aufgrund des Föderalprinzips im Bauordnungsrecht, d.h. jedes Bundesland erlässt die für seinen rechtlichen Zuständigkeitsbereich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und Regelungen, dienen in der Regel die von der Bauministerkonferenz der Länder herausgegebenen Musterverordnungen und -richtlinien grundsätzlich als rechtlicher und materieller Rahmen für die in einem Bundesland durch das jeweilige Länderparlament zu erlassenen konkreten Rechtsvorschriften. Letztere sind insofern erst dann für den in der Rechtsvorschrift angegebenen Anwendungsbereich rechtsverbindlich.

Während einige Bundesländer die MIndBauRL unverändert in ihr länderspezifisches Bauordnungsrecht übernommen haben (z.B. Saarland), haben andere Bundesländer geringfügige Änderungen vorgenommen und diese veränderte Fassung dann als verbindliche Rechtsgrundlage beschlossen und eingeführt (z.B. IndBauR NRW in Nordrhein-Westfalen).

Autor*innen: Dr. Achim Stöckmann, WEKA Redaktion