Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Der Unterschied liegt bei den Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl und den Kosten der Wahlwerbung. Warum aber muss der Arbeitgeber für Erstere zahlen, für die Werbungskosten allerdings nicht?
Zuletzt aktualisiert am: 22. Juli 2025

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich alle Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl zu tragen. Erfasst werden dabei nicht nur die Kosten der Durchführung, sondern auch solche, die bereits vor der Einleitung der Wahl entstehen (z. B. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlversammlungen nach § 14a BetrVG oder Betriebsversammlungen nach § 17 Abs. 2 BetrVG). Unterscheiden lassen sich hier:
- Sachkosten (z. B. Bereitstellung von geeignet ausgestatteten Räumlichkeiten, Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Fachliteratur für den Wahlvorstand, Zur-Verfügung- Stellung der im Betrieb vorhandenen Informations- und zur Veröffentlichung von Wahlunterlagen, etc.)
- persönliche Kosten (z. B. Reise und Schulungskosten für den Wahlvorstand etc.)
Praxistipp
Schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung über die Kosten der Betriebsratswahlen ab. So haben beide Seiten Rechtssicherheit und es gibt keine Missverständnisse.
Der Arbeitgeber muss nur erforderliche Kosten übernehmen
Der Arbeitgeber muss nur Kosten übernehmen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sind. Bei der Festsetzung der notwendigen Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten hat der Wahlvorstand einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist dem des Betriebsrats bei der Einschätzung der Erforderlichkeit im Rahmen des § 40 BetrVG vergleichbar. Dennoch ist es nicht immer leicht zu sagen, wo die Grenze zwischen erstattungsfähigen und überflüssigen Kosten verläuft.
Beispiel:
Das Erstellen von Vorschlagslisten mit den Namen und einer Kurzvorstellung der Kandidaten für die Betriebsratswahl gehört zu den erforderlichen Aufgaben bei der Wahlvorbereitung. Die dafür anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Überflüssig sind hingegen Kosten für Vorschlagslisten mit Lichtbildern der Kandidaten (BAG, Beschluss vom 03.12.1987, Az.: 6 ABR 79/85).
Kosten für Wahlwerbung sind Sache des Betriebsrats
Der Arbeitgeber braucht die Kosten für die Wahlwerbung nicht zu übernehmen (ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.1981, Az.: 1 Ca 2201/81). Er muss zulässige Wahlwerbung aber gestatten. Die Wahlwerbung umfasst z. B. Plakate, Flugblätter, T-Shirts, Broschüren, eigene Websites, Partys zur Kandidatenvorstellung, Videos etc. Ihrer Phantasie sind da nur wenige (rechtliche) Grenzen gesetzt.
Optionen zur Finanzierung
Doch wie finanzieren Sie solche Maßnahmen zur Wahlwerbung? Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber zahlt, obwohl er nicht müsste. Das hängt von Ihrer Situation im Betrieb ab.
- Sie bekommen vom Arbeitgeber eine Pauschale für Ihre Betriebsratsarbeit und verwenden Mittel daraus für Ihre Werbung. Vorsicht: Pauschalen haben immer einen schalen Beigeschmack und riechen nach Bestechlichkeit. Rechnen Sie lieber alles einzeln ab.
- Sie setzen auf maximale Kostenersparnis, nutzen Ihre Smartphones und weitere kostenlose digitale Möglichkeiten.
- Sie fragen bei der Gewerkschaft nach, ob diese Ihnen Geld und Material für Ihre Kampagne zur Verfügung stellt. Das ist wohl der erfolgversprechendste Weg (siehe Expertentipp).
Expertentipp
Betriebsinterne Kommunikationsmittel (z. B. Intranet, E-Mail) dürfen nur genutzt werden, wenn dies allen Kandidaten gleichermaßen gestattet ist. Die Nutzung von Betriebsversammlungen zur Vorstellung der Kandidaten ist zulässig, sofern alle Kandidaten die gleichen Möglichkeiten haben.