Verbesserungen beim Diskriminierungsschutz
Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) durchgesetzt. Mit dem neuen Gesetzentwurf möchten sie den Diskriminierungsschutz verbessern. Zu den Änderungen im Entwurf der Ministerien zählt unter anderem die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen. Darüber hinaus sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften.
Zuletzt aktualisiert am: 13. Mai 2026

Fristverlängerung auf vier Monate
Menschen, die Diskriminierung erfahren, sollen künftig mehr Zeit bekommen, um ihre Rechte einzufordern. Bisher mussten Betroffene ihre Ansprüche nach dem AGG innerhalb von nur zwei Monaten geltend machen. Künftig soll diese enge Frist auf vier Monate ausgeweitet werden – ein Schritt, der den Zugang zu Recht deutlich erleichtern kann.
Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote
Der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts soll deutlich gestärkt werden: Künftig soll das Diskriminierungsverbot breiter greifen, um die EU‑Unisex‑Richtlinie vollständig umzusetzen. Damit würde auch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU‑Kommission vom Tisch kommen. Gleichzeitig soll der Schutz vor sexueller Belästigung spürbar ausgeweitet werden. Betroffene sollen nicht mehr nur am Arbeitsplatz geschützt sein, sondern auch in vielen Alltagssituationen – etwa auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule. Damit rückt das AGG näher an die Lebensrealität der Menschen heran und schafft mehr Sicherheit im öffentlichen wie im privaten Raum.
Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, das für alle zugänglich ist, die der Ansicht sind, in ihrem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen ermöglichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten können oder Stellungnahmen einreichen.
Anpassung der „Kirchenklausel“
Auch die sogenannte Kirchenklausel im AGG (§ 9) soll neu gefasst werden, damit sie den Vorgaben der höchsten Gerichte entspricht. Bislang dürfen Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen Beschäftigte in bestimmten Fällen unterschiedlich behandeln – je nachdem, welche Religion oder Weltanschauung sie haben. Künftig soll jedoch unmissverständlich gelten: Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn die religiöse Zugehörigkeit tatsächlich etwas mit der konkreten Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung zu tun hat. Damit wird klarer geregelt, wo religiöse Anforderungen gerechtfertigt sind – und wo nicht.
Einfachere Rechtsanwendung
Folgende weitere Klarstellungen und Nachjustierungen sieht der Gesetzesentwurf vor: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Außerdem ist geplant, den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu verbessern. Bis zum 17. April 2026 können die Länder und Verbände Stellung beziehen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll gewährleistet werden, dass das AGG den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.