03.07.2019

Tipps und Tricks für den Betriebsrat: Fahrzeit als Arbeitszeit bei Reisen

So setzen Sie als Betriebsrat durch, dass der Arbeitgeber auch Fahrtzeiten als Arbeitszeit anerkennt und entsprechend vergütet oder ausgleicht.

Tipps und Tricks für den Betriebsrat

Häufig sehen Arbeitgeber die Fahrzeit des Betriebsratsmitglieds zur GBR- oder KBR-Sitzung oder zur Betriebsratsschulung nicht als Arbeitszeit an, mit dem Argument, das Betriebsratsmitglied sei mit der Bahn gefahren oder im PKW eines Kollegen „nur“ Beifahrer gewesen. Das stelle dann „Freizeit“ dar, schließlich könne man während der Fahrt schlafen, lesen, matschige Spaghetti im ICE-Bordrestaurant essen oder einfach nur auf dem Fenster schauen…

Dieses Argument haben in der Vergangenheit auch Arbeitsgerichte aufgegriffen und zugunsten von Arbeitgebern entschieden.

Etwas anders sieht das jedoch aus, wenn das reisende Betriebsratsmitglied während der Fahrt erforderliche Betriebsratstätigkeit erledigt. Dann ist die Fahrzeit mit (erforderlicher) Betriebsratstätigkeit gefüllt. Diese ist zwar selbst nicht unmittelbar Arbeitszeit, aber wird genauso behandelt (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15). Damit kann der Arbeitgeber die Fahrzeiten nicht mehr als „Freizeit“ behandeln.

Also: Wenn das Betriebsratsmitglied auf den Reisen

  • Betriebsratssitzungen vor- oder nachbereitet,
  • Betriebsvereinbarungen entwirft,
  • Korrespondenz erledigt,
  • Schulungsunterlagen durchliest,
  • Fachliteratur studiert (Haben Sie eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift abonniert oder andere arbeitsrechtliche Literatur im Betriebsratsbüro? Dann nehmen Sie diese mit und lesen sie aufmerksam auf der Reise durch),

dann erledigt es mit einiger Sicherheit erforderliche Betriebsratstätigkeit und schon ist die Reisezeit keine Freizeit mehr. Und dümmer wird man dabei auch nicht.

In diesem Sinne: Eine produktive und lehrreiche nächste Reise!

Autor*in: Marc Hessling (Herausgeber der Fachinformation Kommentierte Betriebsvereinbarungen – Ihr Rüstzeug als Betriebsrat)