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Teilweise Wiederholung der Personalratswahl bei der Bundeswehr

Die im Mai 2024 erfolgte Wahl zum örtlichen Personalrat des Zentrums Innere Führung der Bundeswehr muss für die Gruppe der Soldaten wiederholt werden, wie das Verwaltungsgericht Mainz im Oktober entschied. Der in Gruppenwahl turnusmäßig gewählte Personalrat besteht aus 16 Personen und setzt sich aus zwei Arbeitnehmenden, drei Beamten sowie elf Soldaten zusammen. Da pro Gruppe jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, fand die Wahl als Personenwahl statt.

Aktenordnerstapel in Großaufnahme

Die Wahl

Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im April 2024 umfasste für jeden der drei Wahlvorschläge u.a. dessen Kennwort, die Angabe der Namen von zwei Listenführern sowie die nachfolgende, mit durchlaufenden Nummern versehene Wiedergabe der Namen, Berufs- oder Funktionsbezeichnung, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und Dienst- bzw. Beschäftigungsstelle aller wählbaren Personen in derselben Reihenfolge wie im zugrunde liegenden Wahlvorschlag. Die Liste für die Soldatengruppe enthielt für den damaligen Personalrat in der Rubrik „Dienststelle/Beschäftigungsstelle“ die Angabe „ZInFü Personalrat“. Die für die Stimmabgabe verwendeten Stimmzettel beinhalteten für jede Gruppe die Angabe der Namen, der Amts- bzw. Dienstbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit der zur Wahl stehenden Personen. Das Geburtsdatum oder die Dienst- bzw. Beschäftigungsstelle waren nicht angegeben. Die entsprechende Angabe zu dem damaligen Personalratsvorsitzenden auf dem Stimmzettel für die Soldatengruppe lautete „[Vorname, Nachname] Oberstlt Soldaten“.

Anfechtung der Wahl

Die Antragsteller, zwei Beamte und zwei Soldaten, haben die Wahl angefochten. Zur Begründung machen sie mehrere Wahlfehler geltend: Es habe eine Personenwahl stattgefunden, während hingegen die Wahlvorschläge wie bei einer Listenwahl gestaltet gewesen seien. Ferner enthielten die Wahlvorschläge die Geburtsdaten der Kandidaten, was nicht mehr zeitgemäß sei. Der Personalratsvorsitzende sei fehlerhafterweise als einziger mit der Bezeichnung „ZInFÜ Personalrat“ aufgeführt. Dabei handele es sich weder um die Beschäftigungsstelle noch um die Berufs- oder Funktionsbezeichnung.

Weitere Vorwürfe

Einem bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesenden Antragsteller sei zudem aufgefallen, dass die Hände eines Wahlhelfers beim Auszählen der Stimmzettel stark gezittert hätten, sodass ihm ein Papierstapel fast auf den Boden gefallen sei. Eine Wiederholung der Auszählung des betreffenden Stapels durch einen anderen Wahlhelfer sei abgelehnt worden. Ein weiterer Vorwurf war, dass bei der Auszählung der Stimmzettel bezüglich der Soldaten und Arbeitnehmer nicht zuerst die Höchstzahl der vergebenen Stimmen auf den Stimmzetteln, sondern lediglich der Name der gewählten Kandidaten überprüft worden sei. In der Gruppe der Arbeitnehmenden sei darüber hinaus der Inklusionsbeauftragte der Dienststelle nicht wählbar gewesen. Für die Beamtengruppe sei eine als Wehrdisziplinaranwältin tätige Person nicht wählbar gewesen.

Entscheidung der Richter

Das Verwaltungsgericht Mainz erklärte die Wahl nur hinsichtlich der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten für ungültig, da hier ein relevanter Wahlfehler vorliege. Hinsichtlich der Gruppe der Beamten und Beamtinnen und Arbeitnehmenden setzten sich die Einwände der Antragsteller nicht durch.
Auch ein die gesamte Wahl betreffender Wahlfehler liege nicht vor. Es sei nicht in unzulässiger Weise der Eindruck einer Listenwahl im Sinne einer Verhältniswahl erweckt worden. Auf den Stimmzetteln seien die Bewerber aus den jeweiligen Listen in jeweils unveränderter Reihenfolge aufgelistet und es sei dort das Ankreuzen der einzelnen Bewerber (nicht einer kompletten Liste) vorgesehen gewesen. Zudem hätten sie den Hinweis getragen, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als zwei (in der Arbeitnehmergruppe), drei (in der Beamtengruppe) bzw. elf Bewerber (Soldatengruppe) angekreuzt würden.
Dass auf den eingereichten Wahlvorschlägen die Geburtsdaten der Wahlbewerber ersichtlich waren, habe nicht gegen eine Vorschrift des Wahlrechts verstoßen, sondern entspreche im Gegenteil den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO. Auch den von der Antragstellerseite behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung fehle es substantiierten Angaben. In der Beamtengruppe stehe die Tätigkeit als Referentin der Hinweisgeberstelle und Wehrdisziplinaranwältin einer Wählbarkeit nicht entgegen, da die Tätigkeiten allenfalls einen mittelbaren Bezug zu Personalangelegenheiten aufwiesen. Auch der zur Gruppe der Arbeitnehmer zählende Inklusionsbeauftragte der Dienststelle sei wählbar gewesen. Denn er treffe keine selbstständigen Personalentscheidungen.

Entscheidender Wahlfehler

Ein erheblicher, nicht berichtigter Wahlfehler sei es, dass in der Gruppe der Soldaten im Wahlvorschlag für den damaligen Vorsitzenden des Personalrats in der Spalte „Dienststelle/Beschäftigungsstelle“ die Angabe „ZInFü Personalrat“ enthalten war. Das war das schlagende Argument für die Ungültigerklärung der Wahl in dieser Gruppe. Die Angabe verstoße gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 BPersVWO, da der Personalrat nicht die „Beschäftigungsstelle“ des Wahlbewerbers sei. Eine Personalratstätigkeit sei keine dienstliche Tätigkeit. Dies gelte auch für Wahlbewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt seien. Die notwendige Auswirkung auf das Wahlergebnis werde gesetzlich vermutet. Da die Wahlvorschläge bis zur Stimmabgabe ausgehangen hätten, sei eine Einflussnahme und damit eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht auszuschließen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben. (VG Mainz, Beschluss vom 21.08.2025, Az. 2 K 294/24.MZ)

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)