01.03.2018

Sachgrundlos befristete Beschäftigung soll eingeschränkt werden

Die öffentliche Diskussion über das Beibehalten der sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge hat dazu geführt, dass zumindest einzelne Geschäftsbereiche im öffentlichen Dienst (z.B. der des Bundesfamilienministeriums und seit Sommer 2017 der des Landes Berlin) auf diese Arbeitsvertragsgestaltung gänzlich verzichtet haben. Das ist mehr als verständlich, denn es gibt gesetzlich ausreichend Sachgründe besonders für die öffentliche Verwaltung für befristete Verträge. Nach dem Koalitionsvertrag 2018 soll es nun Einschränkungen bei den sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen geben.

befristete Beschäftigung

Befristete Beschäftigung verkürzt

Nach dem vorliegenden Koalitionsvertrag 2018 darf es weiterhin auch sachgrundlos befristete Arbeitsverträge geben. Doch deren Dauer soll von bisher 24 Monaten auf 18 Monate begrenzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass Betriebe mit mehr als 75 Arbeitnehmern diese Arbeitsform nur noch bis maximal 2,5 Prozent der Beschäftigten wählen dürfen. Ein Überschreiten dieser Quote soll bei jedem weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten führen.

Nur noch einmalige Verlängerung der sachgrundlosen Befristung

Bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten soll nur noch eine einmalige (statt derzeit eine dreimalige) Verlängerung der sachgrundlosen Befristung zulässig sein.

Ausgerechnet der öffentliche Dienst geht bei der Befristung bisher mit schlechtem Beispiel voran. Bei 60 Prozent der Neueinstellungen kamen dort im Jahr 2015 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit befristete Verträge zum Einsatz. Bei allen Neueinstellungen, also auch bei denen in der Wirtschaft, waren es dagegen nur 44 Prozent. Unter den Lehrern und Erziehern arbeiten aktuell 21,2 Prozent befristet. Im Durchschnitt aller Beschäftigten sind es 12,6 Prozent.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)