14.11.2023

Mitarbeiterfoto verursacht 10.000 Euro Schadensersatz

Bleiben wir beim Datenschutz am Arbeitsplatz. Nun geht es um Mitarbeiterfotos. Unternehmen stellen Fotos oder Videos von ihren Mitarbeitenden gerne auf die Unternehmenswebsite oder in die Social-Media-Kanäle, zu Werbezwecken oder für Veranstaltungen. Dies kann aber zum Konflikt mit der DSGVO führen, was sich in immer häufiger werdenden Schadensersatzklagen wegen Datenschutzverstößen zeigt. In einem konkreten Fall des LAG Baden-Württemberg standen Schulungsvideos mit Mitarbeitenden des Unternehmens im Fokus. Das Bildmaterial darf ohne rechtliche Grundlage nicht genutzt werden. Ein Verstoß gegen den Datenschutz kann Entschädigungsansprüche auslösen. Das LAG Baden-Württemberg verpflichtete den Arbeitgeber, 10.000 Euro Schadensersatz an einen Ex-Mitarbeiter zu zahlen. Das Problem lag darin, dass der Arbeitgeber auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter mit Fotos und Videos des ausgeschiedenen Mitarbeiters geworben hat.

Mitarbeiterfoto

Kunsturhebergesetz oder DSGVO

Bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos waren lange vor allem die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) maßgeblich. Fotos dürfen den Regelungen entsprechend grundsätzlich nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Außerdem müssen Arbeitgebende eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen erhalten. Gemäß den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss die Einwilligung der Arbeitnehmenden zur Veröffentlichung ihrer Fotos schriftlich erfolgen.

Datenschutzrelevanz

Auch der Datenschutz greift bei Mitarbeiterfotos. Denn es handelt sich dabei auch um personenbezogene Daten. Diskutiert wird derzeit, ob durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) möglicherweise die Vorschriften des KUG überlagert werden. Fakt ist aber, dass es immer häufiger zu Schadensersatzklagen von Mitarbeitenden aufgrund von Datenschutzverstößen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kommt. Arbeitgebende sind daraufhin zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Daher sollten Arbeitgebende Mitarbeiterfotos nur unter Einhaltung der strengeren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen veröffentlichen. Auch hier gilt gemäß Art. 6 DSGVO ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt. Arbeitgeber benötigen grundsätzlich eine Einwilligung, außer wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt.

Einwilligung ist notwendig

Für diese Einwilligung gelten konkrete Anforderungen: So ist eine Einwilligung nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt. Erforderlich ist auch ein Hinweis darauf, dass bei Nichteinwilligung keine negativen Konsequenzen drohen. Zudem ist es wichtig, dass die Einwilligung vor der Veröffentlichung eingeholt wird und der Arbeitgeber Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO hat. Die Mitarbeitenden müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden. Auch müssen sie darüber in Kenntnis sein, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nach einem Widerruf sind die Bilder zu entfernen.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)