Das normale Wahlverfahren Schritt für Schritt
Das normale Wahlverfahren wird in allen Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten angewendet. Grundsätzlich ist es auch maßgeblich für Betriebe mit mehr als 101 Arbeitnehmern – in diesen Fällen können Betriebsrat und Arbeitgeber aber stattdessen auch die Wahl nach dem vereinfachten Verfahren des § 14a BetrVG durchführen, falls sie das vereinbart haben.
Zuletzt aktualisiert am: 23. September 2025

Terminplan für das normale Wahlverfahren
Nach dem BetrVG und der WO BetrVG sind für den Ablauf der Betriebsratswahlen im klassischen Wahlverfahren folgende Fristen zu beachten:
- Einsetzen eines Wahlvorstands spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
- Wegen der zahlreichen Aufgaben des Wahlvorstands vor Erlass des Wahlausschreibens ist eine noch frühere Bestellung empfehlenswert. Der Wahlvortstand kann maximal 24 Wochen vor dem Wahltermin bestellt werden
- Eine Ersatzbestellung durch den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat ist möglich, falls acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand besteht (§ 16 Abs. 3 BetrVG)
- Eine Ersatzbestellung (auf Antrag) durch das ArbG ist möglich, falls acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand besteht (§ 16 Abs. 3 BetrVG)
- Unverzügliche Einleitung der Wahl
insbesondere Aufstellung der Wählerliste (Liste der Wahlberechtigten) gemäß § 2 WO
- Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe
- Erlass des Wahlausschreibens gemäß § 3 WO (Zeitpunkt der Einleitung der Wahl) – Bekanntgabe ab dem Tag des Erlasses gemäß § 3 Abs. 4 WO
- Ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Wahl
- Auslegen der Wählerliste (§ 2 Abs. 4 Satz 1 WO)
- Innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens
- Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1 WO)
- Schriftformerfordernis
- Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlagslisten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO)
- Unverzüglich nach fristgerechter Einlegung des Einspruchs gegen die Wählerliste
- Entscheidung über Einsprüche (§ 4 Abs. 2 WO), unverzügliche schriftliche Mitteilung der Entscheidung an Einspruchsführer (spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe)
- ggf. Berichtigung der Wählerliste
- Unverzüglich nach Einreichung von Vorschlagslisten, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen
- Prüfung der Vorschlagslisten
- ggf. unverzügliche schriftliche Mitteilung der Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste gegenüber Listenvertreter (§ 7 Abs. 2 WO)
- Binnen drei Tagen ab Beanstandung einer Vorschlagsliste wegen Mängeln nach § 8 Abs. 2 WO
- Erfordernis der Berichtigung der Mängel durch Listenvertreter
- anderenfalls Ungültigkeit der Vorschlagsliste
- Falls innerhalb der Frist unter 5. keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde
- Bekanntgabe, dass gültige Vorschlagslisten nicht eingegangen sind
- Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten innerhalb einer Nachfrist von einer Woche (§ 9 Abs. 1 WO)
Falls auch innerhalb der Nachfrist von einer Woche keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird:
- sofortige Bekanntgabe, dass Wahl nicht stattfindet (§ 9 Abs. 2 WO)
- Nach Ablauf der Frist(en) zur Einreichung gültiger Vorschlagslisten
- Ermittlung der Reihenfolge der Ordnungsnummern auf den Vorschlagslisten durch Los (§ 10 Abs. 1 WO)
- rechtzeitige Einladung des Listenvertreters (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WO)
- Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe
- Bekanntgabe der als gültig anerkannten Vorschlagslisten (§ 10 Abs. 2 WO)
Folgen von Fehlern beim Wahlverfahren hinsichtlich der Gültigkeit der Wahlen
Die Vorschriften zum Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl sind komplex. Da kann es selbst den gewissenhaftesten Mitgliedern des Betriebsrats bzw. Wahlvorstands durchaus passieren, dass sie Fehler machen. Welche Folgen solche Fehler haben, ist Gegenstand mehrerer wichtiger Gerichtsentscheidungen. Grundsätzlich lässt sich Folgendes sagen: Verstöße gegen die Regeln des Wahlverfahrens berechtigen zur Anfechtung der Wahl, führen aber nicht automatisch zu deren Nichtigkeit. Diese tritt nur dann ein, wenn der Verstoß das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Hier einige wichtige Entscheidungen:
- Das LAG München hat in seinem Beschluss vom 20.05.2022 (Az.: 5 TaBVGa 2/22) festgestellt, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl nur bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern in Betracht kommt, die zur Nichtigkeit der Wahl führen würden. Ein solcher Abbruch ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich das falsche Wahlverfahren angewendet wurde, wie beispielsweise die Durchführung des normalen anstelle des vereinfachten Wahlverfahrens in einem Kleinbetrieb. In solchen Fällen ist die Wahl lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig.
- Das BAG hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann zur Anfechtung der Wahl berechtigen, wenn sie das Wahlergebnis beeinflussen konnten. In seinem Beschluss vom 20.01.2021 (Az.: 7 ABR 3/20) stellte es klar, dass die Nichtverwendung von Wahlumschlägen bei der Stimmabgabe einen Verstoß gegen die Wahlordnung darstellt, der die Anfechtung der Wahl rechtfertigt, sofern dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde.
- In einem weiteren Beschluss vom 16.09.2020 (Az.: 7 ABR 30/19) entschied das BAG, dass die fehlerhafte Darstellung von Bewerberlisten auf den Stimmzetteln einen Verstoß gegen die Wahlordnung darstellt, der das Wahlergebnis beeinflussen und die Wahl somit angefochten werden kann.