06.08.2018

Betriebsrat: Freistellungswahl auch ohne Beratung wirksam

Nach der Betriebsratswahl wählt das frisch gekürte Gremium „nach Beratung mit dem Arbeitgeber“ die freizustellenden Betriebsratsmitglieder aus seiner Mitte. Unterbleibt die Beratung, ist die Wahl laut BAG dennoch wirksam.

Betriebrat Freistellung

Worum geht es?

Betriebsratswahl. In einem Betrieb mit über 7.000 Beschäftigten entschied der 35-köpfige Betriebsrat in der konstituierenden Sitzung, zehn Betriebsratsmitglieder freizustellen. Unter den Gewählten befand sich ein Betriebsratsmitglied der „Initiative Liste“, das seine Freistellung widerrief. Da auf dieser Liste kein weiteres Mitglied zur Verfügung stand, wählte der Betriebsrat kurz darauf ersatzweise ein Betriebsratsmitglied der Liste „I B“. Vor dieser Wahl hatte keine Beratung mit dem Arbeitgeber stattgefunden. Drei Betriebsratsmitglieder meinten, dass dies einen schwerwiegenden Wahlfehler darstelle und fochten die Wahl an. Es sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden.

Das sagt das Gericht

Das BAG erklärte die Anfechtung mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes für unwirksam. Bei der Beratungspflicht nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG handele es nicht um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Ein Verstoß gegen die Norm könne daher weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Wahl begründen. Die Verpflichtung des Betriebsrats, vor der Freistellungswahl mit dem Arbeitgeber zu beraten, betreffe nicht die Durchführung der Freistellungswahl. Die Beratung habe vielmehr im Vorfeld der Wahl stattzufinden. Sie diene dem Arbeitgeber dazu, vor der Freistellungswahl etwaige Bedenken gegen die Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder zu äußern. Trotz entsprechend geäußerter Bedenken sei der Betriebsrat aber nicht daran gehindert, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu wählen. BAG, Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 7 ABR 26/16

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Für den Fall, dass der Arbeitgeber mit der Freistellungswahl nicht einverstanden ist, sieht § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ein eigenständiges Verfahren vor. Hat der Arbeitgeber Einwände gegen das Ergebnis der Wahl, muss er innerhalb von zwei Wochen, nachdem er die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder erfahren hat, die Einigungsstelle anrufen. Diese kann entweder die Bedenken des Arbeitgebers zurückweisen oder bestätigen und ein anderes freizustellendes Betriebsratsmitglied bestimmen.

 

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)