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Ablehnung oder Streichung von Urlaub

August und September sind beliebte Urlaubsmonate. Viele Arbeitnehmende freuen sich auf den großen Jahresurlaub und planen diesen bereits Monate vorher. Die Enttäuschung ist groß, wenn der Arbeitgeber den lang ersehnten Urlaub unerwartet absagt oder den Urlaubsantrag erst gar nicht genehmigt.

Junge Frau sitzt mit Pudel und Rucksack am Strand und genießt die Aussicht

Recht auf Urlaub

Dabei stellt sich die Frage, ob Arbeitgebende überhaupt den Urlaubsantrag ihrer Beschäftigten ablehnen können. Grundsätzlich müssen Arbeitgebende die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen und diesen nachgeben. Das regeln die Bestimmungen des § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), nach denen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen sind. Bei der zeitlichen Festlegung sollten die Vorstellungen der Beschäftigten mit den Belangen der Dienststelle abgestimmt sein. Von Fall zu Fall sollten die Urlaubswünsche zudem mit den unmittelbaren bzw. Abteilungs-Kolleginnen und -Kollegen abgestimmt werden, sofern die Arbeitsabläufe dies verlangen.

Formelle Regelungen

Gesetzliche Formvorschriften für die Beantragung von Urlaub bestehen nicht. Arbeitgebende können aber vorgeben, in welcher Zeitspanne vor Antritt des Urlaubs dieser beantragt und genehmigt werden muss. Darüber hinaus kann dies in der Dienstvereinbarung geregelt werden, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Personalrat abgeschlossen wird. Theoretisch könnten zudem auf tariflicher Ebene Regelungen zu Urlaubsanträgen vorliegen. In der Praxis ist dies aber eher nicht der Fall. Arbeitgebende können aber ihren Mitarbeitenden gewisse Freiheiten einräumen, wenn im Einzelfall von einer Frist abgewichen werden kann oder eine kurzfristige Genehmigung des Urlaubs möglich ist. Die Form der Urlaubsbeantragung kann ganz unterschiedlich erfolgen, so beispielsweise in Schriftform oder aber auch in elektronischer Form. Auch hier sind die jeweiligen Gegebenheiten der Dienststelle, mögliche Anordnungen oder die Regelung einer Dienstvereinbarung maßgeblich.

Gründe gegen Urlaub

Dennoch besteht aber die Möglichkeit, dass eine Dienstelle einen Urlaubsantrag ablehnen kann. Dazu zählen dringende betriebliche Gründe, die einer Urlaubsgewährung entgegenstehen. Dies sind außergewöhnliche Umstände in der Dienststelle, die eine planmäßige Arbeitsorganisation erheblich beeinträchtigen würden. Zu grundsätzlich typischen dringenden betrieblichen Gründen zählen beispielsweise eine hohe Arbeitsbelastung in bestimmten Zeiträumen wie saisonalen Spitzenzeiten. Auch können personelle Engpässe etwa durch unerwartete Krankheitsausfälle oder Kündigungen in Kliniken beispielsweise, die die Einsatzplanung erschweren, eine Ablehnung eines Urlaubsantrags rechtfertigen. Auch bereits genehmigte Urlaube anderer Mitarbeitender können zur Ablehnung führen, wenn eine Mindestbesetzung nicht mehr gewährleistet ist. Letztlich können Arbeitgebende den Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeitenden nicht grundlos verwehren. Die betrieblichen Gründe müssen schwerwiegend sein und dürfen nicht auf mangelhafte Personalplanung oder generellen Arbeitskräftemangel zurückzuführen sein.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)