19.05.2016

Klarstellungssatzung

In der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB legt die Gemeinde die „Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ fest und grenzt damit für alle bestehenden Zweifelsfälle den nachweislich vorhandenen Innenbereich vom Außenbereich deklaratorisch ab. Mit dieser auf einer Karte dargestellten Abgrenzung legt die Klarstellungssatzung abschließend fest, welche bestehenden baulichen Anlagen dem Innenbereich […]

In der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB legt die Gemeinde die „Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ fest und grenzt damit für alle bestehenden Zweifelsfälle den nachweislich vorhandenen Innenbereich vom Außenbereich deklaratorisch ab.

Mit dieser auf einer Karte dargestellten Abgrenzung legt die Klarstellungssatzung abschließend fest, welche bestehenden baulichen Anlagen dem Innenbereich zuzuordnen sind und auf welchen Flächen zusätzlich zum Bestand nach § 34 BauGB unmittelbar – mit der ggf. erforderlichen Baugenehmigung – eine weitere bauliche Anlage errichtet werden darf; dabei werden keine neuen Bauflächen ausgewiesen.

Da die Klarstellungssatzung inhaltlich nur die bestehende rechtliche Situation formell festlegt und nichts Neues regelt, könnte man sie als überflüssig einstufen. Der kommunalpolitische Vorteil der Klarstellung liegt in der außenwirksamen Klärung: Jetzt kann sich jedermann verbindlich darauf verlassen, welche Grundstücke zum Innenbereich gehören und als Baulücken unmittelbar bebaubar sind und welche Grundstücke zuvor einer städtebaulichen Planung bedürfen. In dem Entscheidungsdreieck von Bauherr, Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde liegen mit dem Beschluss der Klarstellungssatzung die Karten offen auf dem Tisch.

Da mit der Klarstellungssatzung grundsätzlich nur deklaratorisch eine auch sonst latent vorhandene Abgrenzung beschlossen wird, gibt es keine Pflicht zur Umsetzung. Kein Eigentümer eines Baugrundstücks kann auf Grundlage der …

Autor*in: Kunze