Ingenieurbauwerke – Ermittlung der Honorarzone
Zuletzt aktualisiert am: 04. April 2023

Nach § 5 Abs. 1 HOAI werden für die Leistungen bei Ingenieurbauwerken fünf Honorarzonen definiert.
Tab. 1: Honorarzonen bei Ingenieurbauwerken
Honorarzone nach § 5 Abs. 1 HOAI | Planungsanforderungen |
---|---|
Honorarzone I | Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen |
Honorarzone II | Objekte mit geringen Planungsanforderungen |
Honorarzone III | Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen |
Honorarzone IV | Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen |
Honorarzone V | Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen |
Die Zuordnung zu den einzelnen Honorarzonen erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 HOAI nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale in § 44 Abs. 2 HOAI sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in der Objektliste in Anlage 12, Nr. 12.2.
Objektliste
Bei der Aufzählung der Ingenieurbauwerke in § 41 HOAI wurden in Nr. 3 und 4 verschiedene Objekte ausgenommen. Diese Objekte werden nicht als Ingenieurbauwerke i.S.d. HOAI angesehen. Planungsleistungen dieser Objekte sind nicht nach Teil 3, Abschnitt 3 abzurechnen. Liegen die vorgenannten Objekte in Freianlagen, so rechnen deren Kosten zu den anrechenbaren Kosten der Freianlagen; liegen die vorgenannten Objekte außerhalb von Freianlagen, kann das Honorar frei vereinbart werden (siehe amtliche Begründung zu § 54 HOAI a.F., BR-Drucks. 304/90, S. 179). Die Aufzählung in § 41 HOAI ist gegenüber § 51 Abs. 1 HOAI 2002 nicht verändert worden; lediglich die Verweise in § 41 Nr. 3 und 4 HOAI wurden aktualisiert. Daher gilt die vorgenannte Regelung …
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