18.12.2020

Geändertes Strahlenschutzgesetz gibt Behörden mehr Befugnisse

Am 31.12.2018 ist das Strahlenschutzgesetz zusammen mit der Strahlenschutzverordnung vollständig in Kraft getreten. Die ersten Erfahrungen mit dem Vollzug haben das BMU veranlasst, ein Änderungsgesetz vorzulegen, das vollzugsrelevante Regelungen anpasst. Das Bundeskabinett hat dieses Änderungsgesetz nun auf den Weg gebracht. Inhaltlich wichtig sind vor allem Änderungen hinsichtlich Anzeigetatbeständen, Anordnungen und Messungen des Edelgases Radon.

Paragraphenzeichen

Neben einigen rein redaktionellen Klarstellungen führt das geänderte Strahlenschutzgesetz neue Begriffe ein und passt bestehende an. Inhaltlich wichtig sind vor allem Änderungen hinsichtlich Anzeigetatbeständen und Anordnungen, die die Behörden nun leichter veranlassen können. Bezüglich des Edelgases Radon schreibt das Änderungsgesetz neue Kontrollmessungen vor, wenn sich bei Arbeitsplätzen hier etwas wesentlich verändert haben sollte.

Behörden erhalten neue Anordnungsbefugnis auf Basis von Strahlenschutzgesetz und -verordnung

Das Änderungsgesetz enthält eine allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden. Diese bestand schon vorher im Bereich der strahlenschutzrechtlichen Genehmigungstatbestände: Hier konnten die Behörden bisher schon Auflagen nach § 179 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 17 Abs. 1 Atomgesetz erteilen.

Allerdings stand den Behörden diese Möglichkeit bei den Anzeigetatbeständen nur eingeschränkt zur Verfügung: So waren bisher Auflagen nur dann möglich, wenn ein Zustand gesetzlichen Vorgaben widersprach oder Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter bestand. Anordnungen auf der Basis des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung waren dagegen bisher nicht möglich, was den Vollzug behinderte.

Das ändert sich mit der Reform. Sie führt eine allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden ein.

Nur noch Anzeigepflicht bei Ultrakurzpulslasern

Im industriellen Bereich werden Ultrakurzpulslaser (UKP-Laser), die Röntgenstrahlung erzeugen, vor allem für die Materialbearbeitung genutzt.

Sie fallen zwar unter die Definition von Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen, und müssen als solche grundsätzlich von den Behörden genehmigt werden. Da durch technische Neuerungen das strahlenbedingte Risiko in vielen Fällen gering ist, wird an dieser Stelle auf eine Genehmigungspflicht verzichtet.

Stattdessen muss ihre Nutzung den Behörden nur noch angezeigt werden. Zusätzlich wird auch eine neue Bauartzulassung für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung eingeführt. Auch sie bedarf nur der Anzeige, nicht der Genehmigung.

Radon: Kontrollmessungen nach großen Veränderungen

Aus verschiedenen Gründen können Innenraum-Grenzwerte für Radon-222-Konzentrationen nicht nur an neuen, sondern auch an bestehenden Arbeitsplätzen kritisch werden. Ursachen dafür sind z.B. bauliche Eingriffe in die Gebäudestruktur oder Eingriffe in die Belüftung im Rahmen von energetischen Sanierungsmaßnahmen.

Nach solchen Veränderungen ist nunmehr innerhalb von 18 Monaten eine Kontrollmessung durchzuführen und Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-Konzentration zu ergreifen, sollte der Wert zu hoch sein. Danach ist eine weitere Kontrollmessung notwendig, um deren Erfolg nachzuweisen.

Diese Neuregelungen schließt auch eine bisherige Regelungslücke bei den Kontrollmessungen: Wurde bisher eine Grenzwertüberschreitung auf andere Weise als durch eine Kontrollmessung festgestellt, gab es nach Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen keine Verpflichtung, die Grenzwerte erneut zu messen. Nun ist geklärt, dass in jedem Fall eine Verpflichtung zur Kontrollmessung besteht.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes finden Sie hier:

https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/strahlenschutz_novelle/Entwurf/strahlenschutz_nv_refe_bf.pdf

Autor*in: Martin Buttenmüller