03.07.2023

Maschinenverordnung löst Maschinenrichtlinie ab

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird 42 Monate nach ihrer Veröffentlichung von der Maschinenverordnung (MVO) abgelöst werden. So lange dürfte es etwa dauern, bis das neue Regelwerk, das den offiziellen Titel „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinenprodukte“ trägt, von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt ist. Danach werden die zahlreichen Änderungen für Hersteller und Betreiber unmittelbar in Kraft treten. Was kommt da auf die Unternehmen zu?

Maschinenverordnung löst Maschinenrichtlinie ab

Wie bisher die Maschinenrichtlinie, so wird die MVO das verbindliche Regelwerk in puncto Maschinensicherheit in der EU sein. Sie stellt verbindliche Anforderungen an Konstruktion, Bau und Inbetriebnahme von Maschinen und bietet damit für Hersteller und Betreiber Rechtssicherheit.

Maschinenverordnung: Weniger Aufwand, aber mehr Unternehmen sind betroffen

Ziel der neuen Maschinenverordnung ist es, den aktuellen Stand der Technik abzubilden, und insbesondere auch neue Sicherheitsrisiken, die durch Digitalisierung und Vernetzung entstanden sind, zu berücksichtigen. Die MVO erweitert und konkretisiert deshalb gegenüber der aktuell noch gültigen Maschinenrichtlinie die Inhalte. Gleichzeitig ist es das erklärte Ziel, den Aufwand für die beteiligten Unternehmen zu reduzieren. So soll der Verwaltungsaufwand durch digitale Montage- und Betriebsanleitungen sowie digitale EU-Konformitätserklärungen sinken. Allerdings sind mehr Unternehmen von der MVO betroffen, als dies bei der Maschinenrichtlinie der Fall war. So umfasst das neue Regelwerk die gesamte Lieferkette und wird z.B. auch Gebrauchtmaschinenhändler zwingen, sich damit auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für Unternehmen, die Maschinen in Verkehr bringen und für die Kunden modifizieren. Werden in diesem Prozess Maschinen „wesentlich“ modifiziert, wird das in Verkehr bringende Unternehmen, das diese Modifikation vornimmt, zum Hersteller – mit allen Pflichten.

Tipp

Wichtig ist, nach der Umstellung auf die MVO die Entwicklung laufend zu verfolgen und auf dem aktuellen Stand zu bleiben. So darf die EU-Kommission, um der dynamischen Maschinenentwicklung gerecht zu werden, die Liste der Hochrisikomaschinen laufend anpassen.

Neue Anforderungen im Bereich Digitalisierung und Konformitätsbewertungen

Wesentliche Neuerungen betreffen den Bereich digitales und vernetztes Arbeiten. So sind neue Anforderungen für die Cybersecurity von Sicherheitssteuerungssystemen und Software, aber auch für die Anwendung künstlicher Intelligenz insbesondere bei Sicherheitsfunktionen und autonomen bzw. ferngesteuerten Maschinen sowie Robotern bzw. Cobots zu beachten. Für insgesamt sechs Produktkategorien werden verpflichtende Konformitätsbewertungen inklusive Baumusterprüfungen eingeführt. Diese müssen durch eine benannte Stelle vorgenommen werden. Betroffen sind Maschinen und maschinenähnliche Produkte, deren Nutzung mit sehr hohen Risiken verbunden ist. Beispiele dafür sind ganz oder teilweise selbstlernende Maschinen, aber auch „Klassiker“ wie Fahrzeughebebühnen. Eine Liste dazu ist im Anhang I Teil A der Maschinenverordnung enthalten.

Strukturelle Änderungen der MVO gegenüber der Maschinenrichtlinie

Nach der Veröffentlichung der Maschinenverordnung haben die Mitgliedsländer nach Veröffentlichung eine 42-monatige Übergangsfrist, in der im Prinzip weiterhin die Regelungen der Maschinenrichtlinie gelten. Nach dieser Übergangsfrist gelten jedoch unmittelbar die Regelungen der MVO. Deshalb sollten sich Unternehmen frühzeitig mit der Maschinenverordnung bekannt machen. Dabei sind bei der Umstellung wesentliche strukturelle Änderungen gegenüber der Maschinenrichtlinie zu beachten. So wird, um die Bedeutung der Hochrisikomaschinen zu betonen, der bisherige Anhang IV (Hochrisikomaschinen) zum Anhang I. Der bisherige Anhang I der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen „rutschte“ auf Anhang III.

Hier der Entwurf der Maschinenverordnung, auf den sich die Vertreter des Europäischen Rats und des EU-Parlaments geeinigt haben: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-6-2023-INIT/de/pdf

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller