Die Gefährdungsbeurteilung für Gase
Die Gefährdungsbeurteilung für Gase zu erstellen, ist aus verschiedenen Gründen aufwendig. In der TRGS 407 finden sich zahlreiche Hinweise, wie Sie die Gefährdungsbeurteilung durchführen können.
Zuletzt aktualisiert am: 12. Februar 2021

TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“ ergänzt die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. In ihr sind einige Definitionen genannt, die hier kurz vorgestellt werden.
Gase sind Stoffe oder Gemische bzw. Zubereitungen, die entweder bei 50 °C einen Dampfdruck von 300 kPa (3 bar) haben oder bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.
Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur gehalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt.
Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die seine Sicherheit beeinflussen können. Es werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter unterschieden.
Es werden verschiedene Druckgasbehälter nach den folgenden rechtlichen Vorgaben definiert:
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ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU (TPED = Transportable Pressure Equipment Directive) bzw. der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV),
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Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel),
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Multiple-Element Gas Container (MEGC), Tanks und Batteriefahrzeuge im Sinne des Gefahrgutrechts,
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einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2009/105/EG (zukünftig Richtlinie 2014/29/EU) bzw. der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV),
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Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG (zukünftig Richtlinie 2014/68/EU) (PED) bzw. der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) für Gase sowie
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andere Druckgasbehälter oder Kryo-Behälter für Gase, die von diesen Rechtsbereichen nicht erfasst sind, wie z.B. Behälter, die vor Inkrafttreten der PED in Verkehr gebracht worden sind.
 
									 
					 
     
    