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Drei TRBS geändert

Es gibt wieder Neuigkeiten bei den Technischen Regeln für Betriebssicherheit. Drei TRBS wurden im Oktober 2025 geändert – konkret die TRBS 1201 Teil 4, die TRBS 3121 und die TRBS 1116. Der Großteil der Änderungen betrifft in der Praxis speziell die Betreiber von Windenergieanlagen.

Konkret wurden mit Änderungen neu veröffentlicht – jeweils am 17. Oktober 2025 im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesregierung und Bundesministerien:

  • TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ (GMBl 2025 S. 683 [Nr. 32])
  • TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ (GMBl 2025 S. 691 [Nr. 32])
  • TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ (GMBl 2025 S. 693 [Nr. 32])

Zweimal ein neuer Anhang 5

Die jeweils größte Änderung: Sowohl die TRBS 1201 Teil 4 als auch die TRBS 3121 haben einen neuen Anhang 5 erhalten. Genau wie diese beiden TRBS an sich korrespondieren auch hier nun die Inhalte miteinander.
Ergänzt wurden:

  • in der TRBS 1201 Teil 4: „Anforderungen an die Prüfung von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen“
  • in der TRBS 3121: „Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen“

Nun berücksichtigt: Windenergieanlagen

Windenergieanlagen sind komplexe technische Arbeitsumgebungen mit Herausforderungen auch an den Schutz der Beschäftigten. Die zunehmende Anlagenhöhe mit Trends wie etwa Hybridtürme und die Übergänge zwischen Turminnenraum, Nabe und Außenbereich stellen besondere Anforderungen an den sicheren Zugang. Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen spielen dabei eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen Transport, Inspektion und Wartung, reduzieren körperliche Belastungen und tragen wesentlich zum effizienteren Betrieb bei.

Doch gerade diese Systeme bergen erhebliche Risiken, wenn sie nicht fachgerecht betrieben, geprüft und instand gehalten werden. Der jeweils neue Anhang 5 dieser beiden technischen Regeln schließt eine Lücke. Er beschreibt die sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen, die Betreiber bei der Prüfung bzw. beim Betrieb dieser speziellen Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen erfüllen müssen.

Spezielle Prüfanforderungen

Bei der TRBS 1201 Teil 4 beschreibt der neue Anhang 5 sämtliche Schritte, den Umfang und die Tiefe bei der Prüfung von Fassadenbefahranlagen und von Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen – unter Berücksichtigung der besonderen Konstruktion und Einsatzbedingungen dieser Aufzugsanlagen. Auf insgesamt 10 Seiten sind die relevanten Details beschrieben und übersichtlich dargestellt.

Den Informationen zum Anwendungsbereich und den Begriffsbestimmungen schließen sich die Vorgaben zur Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme an, gefolgt von einem Abschnitt zur wiederkehrenden Prüfung (Hauptprüfung). Dazu ist jeweils in einer Tabelle übersichtlich aufgelistet, was die Prüfung umfasst: teils allgemein für beide Arten von Anlagen und teils in separatem Spalten, was speziell für Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen gilt. Abschließend wird in weiteren Abschnitten noch jeweils kurz eingegangen auf die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie auf die behördlich angeordnete Prüfung (gemäß § 19 BetrSichV).

Notfallplan und Rettungskonzept

Im Falle der TRBS 3121 wiederum fällt der neue Anhang 5 mit insgesamt 3 Seiten deutlich kürzer aus. Für die Praxis nützliche Details liefert er dennoch. So enthält dieser Anhang insbesondere auch detaillierte Vorgaben für einen Notfallplan und das Rettungskonzept, das u.a. eine ausführliche Notbefreiungsanleitung beinhaltet. Außerdem sind in diesem Anhang zu finden: Vorgaben für den Arbeitsschutz beim Betrieb entsprechender Anlagen, für die Instandhaltung sowie kurz auch für Prüfungen (hier wird auf die TRBS 1201 Teil 4 verwiesen) sowie die Unfall- und Schadensanzeige.

TRBS 1201 Teil 4: Korrektur bei Prüfvorgaben

Im Hauptteil der (erstmals im März 2019 veröffentlichten) TRBS 1201 Teil 4 gibt es nur eine inhaltliche Änderung, und zwar im Abschnitt 3 „Prüfarten und -umfänge“ unter Punkt 3.1 „Allgemeine Zielsetzungen“. Dort geht es in Ziffer 5 um die von den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) beauftragten Personen, denen die Prüfung von Aufzugsanlagen obliegt. Nach wie vor weist diese technische Regel hier darauf hin, dass diesen Personen die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten ist. Geblieben ist auch: Die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel sind bereitzustellen, außerdem sind die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die die jeweilige von der ZÜS beauftragte Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

In der vorherigen Fassung der TRBS 1201 Teil 4 war dies als Pflichten des „Eigentümers“ der Aufzugsanlage beschrieben worden, was nun in „Betreiber“ geändert wurde. Zudem war noch ausgeführt, dass „die Anlagen auf Verlangen zugänglich zu machen“ sind, was nun gestrichen wurde. Als relevante Rechtsgrundlage wird in diesem Kontext nun § 7 „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG) benannt (statt wie zuvor § 36 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

TRBS 3121: kleiner Rückblick

In der (seit Oktober 2018 existierenden) TRBS 3121 wiederum, die sich dem Betrieb von Aufzugsanlagen widmet, ist der Hauptteil unverändert geblieben. Diese technische Regel wurde erst wenige Monate zuvor (im Mai 2025) geändert und dabei an das neue „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“ (ÜAnlG) vom Juli 2021 angepasst. Zugleich wurden die wichtigen Pflichten der Arbeitgeber erweitert und aktualisiert. Ebenfalls bereits im Mai 2025 hat diese TRBS zudem zwei neue Anhänge erhalten: zu Feuerwehraufzügen (Anhang 3) sowie zur Schnittstelle Aufzug – Gebäude (Anhang 4).

Für Feuerwehraufzüge ist in dieser TRBS seither verankert, dass Betreiber oder Arbeitgeber für die Umsetzung der zusätzlichen Anforderungen dieser speziellen Aufzüge sorgen müssen – sprich Aufzüge, die von der Feuerwehr im Not- oder Brandfall zur Beförderung von Einsatzkräften, Material sowie zur Rettung von Personen eingesetzt werden. Solche Anforderungen können durch das Bau- und Umweltrecht begründet sein, aber auch durch Arbeitsschutz und Produktsicherheit.

Ähnlich verhält es sich bei den neu eingeführten Vorgaben bezüglich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude. Hier wird seither in der TRBS 3121 klargestellt, dass der Betreiber/Arbeitgeber mit Blick auf die Pflichten dafür zu sorgen hat, dass Vorschriften aus dem Bau- und Umweltrecht, dem Arbeitsschutz und der Produktsicherheit an den Schnittstellen Aufzugsanlage – Gebäude eingehalten werden. Weitere Vorgaben beziehen sich auf die Betreiberpflichten zur sicheren Verwendung und Instandhaltung sowie Ordnungsprüfungen und ggf. technische Prüfungen, für die gültige und rechtsverbindliche Unterlagen und Dokumente vorzuhalten sind.

Ebenfalls konkreter geworden ist diese technische Regel im Zuge der 2025 erfolgten Änderungen u.a. hinsichtlich der verpflichtenden Qualifikation und Schulung der Aufzugswärter (zu benennen sind etwa ausreichend „besonders eingewiesene“ oder befähigte Personen, entsprechende Unterweisungen sowie die Dokumentation gehören dazu).

TRBS 1116: nur eine Korrektur

Bei der nun erfolgten Änderung der TRBS 1116, die seit November 2022 existiert, handelt es sich genau genommen um eine „Berichtigung“: Hier wurde lediglich ein inhaltlicher Verweis zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) korrigiert, und zwar im Abschnitt 3 „Allgemeine Anforderungen“ unter dem Punkt 3.1 „Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte“. An dieser Stelle wird (wie zuvor auch) darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, „dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat“. Korrigiert wurde der Verweis auf die entsprechende Vorgabe der Betriebssicherheitsverordnung, der nun lautet: § 5 Absatz 4 BetrSichV (statt zuvor Absatz 5).

 

Autor*in: Christine Lendt

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