24.05.2023

ASR A3.4 aktualisiert

„Beleuchtung und Sichtverbindung“, so heißt seit dem 05.05.2023 die ASR A3.4. Der neue Titel verrät, dass damit ein ganz wesentlicher Aspekt in diese Technische Regel für Arbeitsstätten aufgenommen wurde: Neben den natürlichen und künstlichen Lichtverhältnissen ist nun auch der visuelle Kontakt der Beschäftigten ins Freie darin geregelt. Außerdem wurden weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

ASR A3.4

Es lag nahe, die Vorgaben in der ASR A3.4 zu ergänzen. Zum einen wurde damit eine Lücke im Regelwerk geschlossen: Arbeitsstätten müssen neben einer angemessenen Beleuchtung auch über eine Sichtverbindung nach außen verfügen – von wenigen Ausnahmen abgesehen (gemäß Anhang, Punkt 3.4 der ArbStättV). So wurde dieser Aspekt auch bereits in der 2016 novellierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) berücksichtigt. Zum anderen tragen solche baulichen Elemente, also z.B. Fenster, Oberlichter oder lichtdurchlässige Wände, ebenfalls zu den Lichtverhältnissen in Räumlichkeiten bei, weshalb beides kombiniert miteinander zu betrachten ist.

Neufassung veröffentlicht

Die Neufassung der ASR A3.4 wurde am 05.05.2023 veröffentlicht. Sie ersetzt die bereits seit April 2011 existierende Erstfassung dieser Arbeitsstättenregel. Die größte Änderung besteht darin, dass die Inhalte, angefangen vom Titel bis hin zu den Anlagen, um die Sichtverbindung nach außen erweitert wurde. Außerdem gibt es im gesamten Text redaktionelle Anpassungen, teils auch verbunden mit einer inhaltlichen Klarstellung. Wie üblich, sind sowohl der Volltext der Arbeitsstättenregel als auch eine Textfassung mit allen gelb hervorgehobenen Änderungen auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als PDF zum Downloaden zu finden.

Das Wesentliche im Überblick

Im Zuge der Neufassung wurde auch der Anwendungsbereich der ASR A3.4 komplett neu formuliert. Er bezieht nun die Sichtverbindung nach außen mit ein und stellt zudem klar, dass Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 03.12.2016 – dem Zeitpunkt, an dem die  novellierte Arbeitsstättenverordnung erschienen ist – eingerichtet worden waren oder mit deren Einrichtung bis zu diesem Termin begonnen worden war, weiter betrieben werden dürfen, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Was Letzteres konkret bedeutet, ist dort ebenfalls nachzulesen.

Auch in die Begriffsbestimmungen dieser Arbeitsstättenregel ist die „Sichtverbindung“ eingezogen, wobei deren Fläche definiert wird, und der in diesem Kontext relevante Begriff „Kantine“ wurde aufgenommen:

  • Ab Seite 4 widmen sich nun fast drei neu ergänzte Seiten den Vorgaben bezüglich einer Sichtverbindung nach außen im Arbeitsschutz.
  • Zunächst wird Grundsätzliches erläutert, also auch der Sinn und Zweck dieser baulichen Maßnahmen („unterstützt die positiven Wirkungen des Tageslichts am Arbeitsplatz und dient der Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit“ etc.).
  • Im nächsten Unterkapitel geht es um als Sichtverbindung dienende Fenster, Türen oder Wandflächen, deren Beschaffenheit sowie Lage und Fläche.
  • Es folgt dann jeweils noch ein Unterkapitel zur Sichtverbindung in offene Innenhöfe und überglaste Atrien sowie zur Sichtverbindung durch einen anderen Raum hindurch.
  • Zwei neue Anhänge sind ebenfalls hinzugekommen: eine Entscheidungshilfe, ob die Anforderung an eine Sichtverbindung nach außen für einen konkreten Raum gilt, sowie Erläuterungen zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen bei unzureichender Sichtverbindung.

Mit dieser Neufassung wurde also eine Lücke im Regelwerk des Arbeitsschutzes geschlossen.

 

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Autor*in: Christine Lendt