12.04.2024

CE-Kennzeichnung anbringen – aber richtig!

Welche Produkte sind mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen, wer muss die CE-Kennzeichnung anbringen und welche Prüfpflichten obliegen den jeweiligen Marktteilnehmern? Die Antworten finden Sie in unserem Beitrag. Darüber hinaus werden weitere Kennzeichnungs- und Prüfpflichten der Wirtschaftsakteure benannt und die Konsequenzen aufgezeigt, die aus Verstößen gegen diese Pflichten resultieren. In der jüngeren Vergangenheit sind zu den hier aufgeworfenen Fragen einige wettbewerbsrechtliche Urteile ergangen, die von den unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren zu beachten sind. Auch diese Entscheidungen werden kurz erläutert.

CE-Zeichen anbringen

Vorschriften

Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung geht auf Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zurück. Auf diese Kennzeichnungspflicht beziehen sich zahlreiche Normen im deutschen Recht.

Bedeutung

Die genaue Bedeutung der Buchstabenkombination CE ist umstritten, sie geht wohl zurück auf die Abkürzung „Conformité Européenne”. Sinn und Zweck der Buchstabenkombination ist jedenfalls, eine europaweit einheitliche Kennzeichnung zu schaffen.

Welche rechtliche Wirkung hat die CE-Kennzeichnung?

Die CE-Kennzeichnung dient den Marktüberwachungsbehörden im grenzüberschreitenden Warenverkehr als Hinweis des Herstellers auf die Einhaltung von binnenmarktrechtlichen Vorgaben, weswegen sie auch als Reisepass des europäischen Binnenmarkts bezeichnet wird. Die CE-Kennzeichnung stellt eine Behauptung des Herstellers dar, sein Produkt entsprechend den europarechtlichen Vorgaben des Produktsicherheitsrechts hergestellt zu haben.

Keinesfalls stellt die CE-Kennzeichnung ein Gütesiegel eines unabhängigen Dritten dar. Insofern ist auch der Begriff „CE-Zertifizierung” falsch, da es bei der Konformitätserklärung zu keiner Zertifizierung bzw. Vergabe einer CE-Kennzeichnung durch eine unabhängige Stelle kommt. Ebenso ist die werbliche Angabe „CE-geprüft” falsch und wettbewerbswidrig. Auf entsprechende Urteile wird am Ende des Beitrags hingewiesen.

Wie bringt man die CE-Kennzeichnung an?

Ausweislich § 7 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.

Sichtbarkeit

Mit Sichtbarkeit meint der Gesetzgeber einen Anbringungsort, auf dem die CE-Kennzeichnung für die Marktüberwachungsbehörden leicht auffindbar ist. Falls dies aus Gründen des Produktdesigns unerwünscht ist, muss sie also nicht auf der gut sichtbaren Vorderseite des Geräts aufgebracht sein.

Dauerhaftigkeit

Unter Dauerhaftigkeit ist wiederum nicht notwendig eine stoffliche Verbindung wie Prägung, Gravur etc. zu verstehen. Unter einer dauerhaften Kennzeichnung kann auch ein sich nicht einfach ablösender Aufkleber zu verstehen sein. Dabei muss die Lesbarkeit mindestens bis zum Ende des Produktlebenszyklus gewährleistet sein. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern bedeutet das unter Umständen einen Zeitraum von 100 Jahren. Papieraufkleber oder Kunststoffträger verbieten sich daher.

Lesbarkeit

Lesbar ist die CE-Kennzeichnung, wenn sie eine sichtbare Größe aufweist. Die EU-Verordnung sieht dabei eine Mindesthöhe von 5 mm vor.

Sofern keine Spezialvorschriften eingreifen, ist die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst anzubringen. Nur in Ausnahmefällen, wenn also die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, kann sie auf der Verpackung aufgebracht werden. Diese gesetzlichen Vorgaben erlauben keinen Interpretationsspielraum. Es ist eindeutig geregelt, dass das Aufbringen der CE-Kennzeichnung auf der Verpackung der absolute Ausnahmefall bleiben muss.

Solche Ausnahmefälle liegen beispielsweise vor, wenn das Produkt aufgrund seiner Größe nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden kann oder die Funktionsfähigkeit des Produkts dadurch stark beeinträchtigt wird. Es gibt eine gesetzliche Ausnahme, wonach bei Spielzeug das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf der Verpackung bzw. auf einem Etikett oder Begleitzettel ausdrücklich zulässig ist. Diese Ausnahme zeigt bereits, dass die Vorschriften zum Anbringungsort ansonsten streng einzuhalten sind.

Das offiziell von der EU freigegebene CE-Kennzeichen verwenden

Es darf nur das von der EU bestätigte CE-Kennzeichen verwendet werden.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass man keine Zeichen selbst entwickelt, z.B. aus ähnlichen Zeichensätzen heraus. Ansonsten besteht auch Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen „Chinese Export“, das gerne als Plagiat für eine „CE“-Kennzeichnung nach chinesischen Export-Vorschriften für Güter aus China verwendet wird und nicht zufällig dem offiziellen CE-Kennzeichen der EU ähnelt.

Wer ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich?

Gemäß der europäischen Gesetzgebung darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden. Diese Vorschrift ist ebenfalls nicht der Auslegung zugänglich, da der Hersteller allein durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft angeben kann.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die weiteren Wirtschaftsakteure keine Verpflichtungen hinsichtlich der CE-Kennzeichnung treffen.

Das wird bereits aus dem Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes deutlich, wonach es verboten ist, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Unter Bereitstellung auf dem Markt ist dabei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung zu verstehen. Das Bereitstellungsverbot trifft somit nicht nur den Hersteller, sondern auch Händler sämtlicher Vertriebsstufen. Es stellt sich also die – recht umstrittene – Frage, welche Prüfpflichten den weiteren Wirtschaftsakteuren aufzuerlegen sind.

Hersteller

Den Hersteller treffen die weitestgehenden Pflichten. Da nur er die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt anbringen darf, muss er auch dafür Sorge tragen, dass die Anbringung an der richtigen Stelle und in der vorgeschriebenen Weise erfolgt. Bringt der Hersteller diese also lediglich auf der Verpackung an, obwohl eine Anbringung auf dem Produkt selbst möglich gewesen wäre, verstößt er gegen seine Herstellerpflichten.

Das OLG Köln (Az. 6 U 194/16) hat entschieden, dass es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt, da die CE-Kennzeichnung eine wesentliche Information für den Verbraucher im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen darstellt. Diesem Interesse ist mit einem Aufdruck der CE-Kennzeichnung nur auf der Produktverpackung nicht Genüge getan.

Einführer und Händler

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie weit die Prüfpflicht des Einführers und des Händlers geht. Unstreitig ist, dass Produkte dann nicht vertrieben werden dürfen, wenn die CE-Kennzeichnung gänzlich fehlt, also weder auf dem Produkt selbst noch auf dessen Verpackung oder Begleitunterlagen aufgebracht ist.

Umstritten ist jedoch die Frage, wie die Konstellation zu bewerten ist, in der zwar eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, diese jedoch – obwohl möglich – nicht auf dem Produkt selbst, sondern lediglich auf der Verpackung aufgebracht ist.

Das OLG Köln hat hierzu entschieden, dass § 7 Abs. 2 ProdSG, wonach ein Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, sich in erster Linie an den Hersteller richtet, der allein für die Anbringung verantwortlich ist. Das OLG Köln (Az. 6 U 193/16) war der Ansicht, dass der Händler seinen Prüfpflichten genügt, wenn er lediglich das „ob” und nicht das „wie” der CE-Kennzeichnung überprüft. Kommt der Händler demnach zu dem Schluss, dass eine CE-Kennzeichnung auf der Verpackung vorhanden ist, kommt er nach Ansicht des OLG Köln seiner Prüfpflicht ausreichend nach, sodass ihn kein Vertriebsverbot trifft.

Da dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten sich Händler angesichts der Sicherheitsrelevanz der CE-Kennzeichnung und der ansonsten strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unbedingt auf die Entscheidung des OLG Köln verlassen. So hat der Bundesgerichtshof an anderer Stelle ausgeführt, dass das Erfahrungswissen, über das der Händler bei seiner Prüfung verfügen muss, auch die Kenntnis der Rechtslage umfasst. Rechtssicherheit wird man hier wohl erst erlangen können, wenn sich der Bundesgerichtshof abschließend zu der Thematik geäußert hat. Bis dahin muss jeder Händler und Einführer selbst entscheiden, welche Sorgfaltsmaßstäbe er seiner Prüfpflicht zugrunde legt.

Missbräuchlich angebrachte CE-Kennzeichnung

Ein Großteil der CE-Kennzeichnungen wird missbräuchlich angebracht. So werden in der Praxis häufig Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen,

  • obwohl die Voraussetzungen für die Konformität nicht gegeben sind
  • obwohl die interne technische Dokumentation nicht vollständig ist
  • obwohl die externe technische Dokumentation zum Zeitpunkt der Auslieferung weder vollständig noch rechtskonform ist
  • obwohl nicht alle harmonisierten Normen eingehalten oder gar beim Hersteller verfügbar waren

Ohne korrekte CE-Kennzeichnung kein Vertrieb

Produkte, die in die Zuständigkeit einer EU-Richtlinie fallen, dürfen ohne CE-Kennzeichnung in keinem Land des EU-Markts in Verkehr gebracht werden – also auch nicht im jeweiligen Inland. Die Marktaufsichtsbehörden können solche Produkte aus dem Verkehr ziehen und den weiteren Vertrieb untersagen, ja sogar einen Rückruf veranlassen. Geschäftskunden (Betreiber, Händler) werden solche Produkte nicht kaufen, weil sie sie weder in Betrieb nehmen noch weiterveräußern dürfen. Außerdem setzen sich Hersteller ohne oder mit illegaler CE-Kennzeichnung leichtfertig den Risiken der Produkthaftung und des Strafrechts aus. Zunächst kann ein Bußgeld verhängt werden, bei Wiederholung drohen Geldstrafe oder Gefängnis.

Untersagungsverfügungen

Ertappte Hersteller stehen öffentlich am Pranger und erleiden so einen Imageschaden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA: www.baua.de) veröffentlicht ihre Untersagungsverfügungen im Internet bei Verstößen gegen die Geräte- und Produktsicherheit sowie Produktmängeln (für Verbraucherprodukte siehe auch Rapid Exchange of Information System (RAPEX) unter https://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/alerts/?event=main.listNotifications&lng=en).

Autor*in: Daniel A. Loschelder