25.11.2022

Marktstammdatenregister: So kommen Sie Ihren Meldepflichten nach

Das Marktstammdatenregister, ein energiewirtschaftliches Anlagenkataster, steht seit Ende Januar 2019 bereit. Alle bisherigen Melde- und Erfassungspflichten für Energieerzeugungs- und -Verbrauchsanlagen fallen damit weg. Betreiber von Bestandsanlagen sollten sich jetzt eine wichtige Frist für die Registrierung ihrer Anlagen rot im Kalender markieren: den 31. Januar 2021.

Marktstammdatenregister

Marktstammdatenregister (MaStR) – was ist das?

Das Marktstammdatenregister bezeichnet die Bundesnetzagentur als

„das zentrale maßgebliche Register der Energiewirtschaft“:

eine einzige Online-Datenbank, die Marktakteure sämtlicher Anlagen der leitungsgebundenen Energieversorgung im Strom- und Gasmarkt enthält. Allein diese und die Behörden haben Zugriff auf diese Daten. Es wird von der Bundesnetzagentur geführt.

Die Registrierung und Aktualisierung der Daten im MaStR ist verpflichtend. Die Pflichten ergeben sich aus der Marktstammdatenregisterverordnung. Die Verordnung enthält Pflichten für Marktakteure und Pflichten im Zusammenhang mit Anlagen/Einheiten. Für die Erfüllung vieler Pflichten gelten nach der MaStR-Verordnung Fristen, meist von einem Monat.

Die Registrierung erfolgt online.

Wen das Markstammdatenregister betrifft

Sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen

  1. alle Netzbetreiber (auch Betreiber geschlossener Verteilernetze),
  2. Messstellenbetreiber,
  3. Lieferanten und
  4. Bilanzkreisverantwortliche

im Strom- und Gasbereich.

Auch nahezu alle Betreiber von Speichern und Erzeugungsanlagen müssen ihre Daten über das Internet in die Online-Datenbank eingeben und pflegen – egal ob diese Anlagen erst neu errichtet wurden oder schon lange Energie liefern, egal ob sie Strom oder Gas erzeugen, egal ob auf erneuerbarem oder konventionellem Weg.

Änderungen in das Marktstammdatenregister einpflegen

Wenn sich etwas bei der Anlage verändert – und sei es auch nur der Besitzer – haben Anlagenbetreiber grundsätzlich einen Monat Zeit, um diese Änderung einzupflegen.

Welche Daten im Marktstammdatenregister einzutragen sind

Zu den Daten, die das Marktstammdatenregister von den Anlagenbetreibern fordert, zählen z.B.:

  • Standorte,
  • Kontaktinformationen,
  • technische Anlagendaten und Zuordnungen,
  • Energiemengen,
  • Speicherfüllstände

Sanktionen

Die mühevolle Tipperei auf unbestimmte Zeit aufzuschieben sollten Unternehmen nicht: Fast alle Verstöße gegen die Meldepflichten sind als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Das bedeutet: Es winkt nach § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 €.

Auch Förderungen, z.B. nach dem KWK-G sind davon abhängig, dass sich Anlagenbetreiber im MaStR registriert haben.

Tipp

Die Webseite der Bundesnetzagentur gibt unter „häufig gestellte Fragen“ detaillierte Antworten auf so wichtige Fragen wie: Wer ist meldepflichtig? Müssen Sie auch geplante Anlagen anmelden? Müssen Sie auch Notstromaggregate angmelden?

Fazit Marktstammdatenregister

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Mit dem Marktstammdatenregister kamen erhebliche Anforderungen auf Netz- und Anlagenbetreiber zu. Die Anlagenbetreiber sind verantwortlich für die Daten ihrer Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten, Speicher, z.B. ihre EEG- und KWK-Anlagen. Netzbetreiber betreuen und überprüfen die Daten von Netze und Standorten.

Autor*in: WEKA Redaktion