29.11.2022

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz: Entlastung für Unternehmen

Soforthilfe für den Erdgasbezug für den Monat Dezember 2022: Das regelt das neue Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist. Damit entlastet die Regierung Gas- und Fernwärmekunden, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.

Erdgas Entlastung bei Dezemberabschlag

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz in Kürze: Für Bezieher von Erdgas und Wärme entfällt im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgas- und Wärmelieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

Wer wird nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz entlastet?

Im Regelfall nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz entlastet werden:

  • kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, unabhängig von der Höhe ihres Verbrauchs
  • Unternehmen mit einer registrierenden Leistungsmessung, wenn ihr Jahresverbrauch nicht mehr als 1,5 Millionen kWh beträgt

Diese Betriebe erhalten diese Unterstützung automatisch über ihren Lieferanten, der den Anspruch dann wiederum von sich aus beim Staat geltend machen muss.

Ausnahmen gibt es für bestimmte Unternehmen mit RLM und mehr als 1,5 Millionen kWh

Unternehmen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresbezug von mehr als 1,5 Millionen kWh können diese Entlastungen nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, sie sind nach § 2 Abs. 1 EWSG doch berechtigt. Das ist der Fall bei

  1. Letztverbrauchern, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  2. zugelassenen Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  3. staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft, die in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind, oder
  4. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderen Leistungsanbietern oder Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Tipp:

Die Energieberatungsfirma ECG empfiehlt allen Unternehmen mit leistungsgemessenen Abnahmestellen (RLM), die nach obenstehender Definition berechtigt sind, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch ihren Anspruch bis zum 31.12.2022 in Textform bei Ihrem Gaslieferanten zu melden.

Wie wird die Entlastung gewährt?

Die Entlastung für Erdgas wird zunächst vom Energieversorger gegenüber seinen Kunden, also den Verbrauchern, erbracht und ihm dann wiederum vom Staat erstattet. Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezemberabschlag gewährt. Die Höhe bemisst sich normalerweise anhand des Abschlags für den September. Verbraucher wickeln die Einmalentlastung also komplett über ihren Versorger ab.

Versorger müssen in kurzer Zeit die Kunden kategorisieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jeweiligen Kunden zusteht. Dabei müssen Versorger ihre Kunden übrigens entlasten, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits eine Erstattung vom Staat erhalten. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antragstellers ausgezahlt, die ihrerseits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

In ähnlicher Weise wie Erdgaskunden sind auch Wärmekunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlagszahlung, oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finanzielle Kompensation. Diese Kompensation muss der Vermieter über die Heizkostenabrechnung an den Kunden weitergeben.

Übrigens: Wärmelieferungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärmelieferant verbrannt hat, um die Wärme zu erzeugen: Erdgas, Heizöl, Pellets, … Wer dagegen direkt selbst heizt, kann sich nur über Entlastungen freuen, wenn er mit Gas heizt. Wer also Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Darauf weist der Energieblog „recht-energisch“ hin.

Hintergrund zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Das EWSG basiert auf den Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, die als Soforthilfe zur Entlastung von Gas- und Wärmekunden eine Einmalzahlung im Dezember vorgeschlagen hat. Dementsprechend hat der Bundestag am 10. November 2022 einen Gesetzentwurf verabschiedet. Dieser ist nach der am 14. November erfolgten Zustimmung des Bundesrats nun am 19. November 2022 in Kraft getreten.

Autor*in: WEKA Redaktion