28.02.2023

Einführung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien beschlossen

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2001, Art. 19) verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass die Herkunft von erneuerbarer Energie gemäß objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Über einen Herkunftsnachweis wird gegenüber den Endkunden dokumentiert, wie hoch der Anteil oder die Menge an Energie ist, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde.

Herkunftsnachweisregister für erneuerbare Energien

Während für Strom aus erneuerbaren Energien ein Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt geführt wird, existiert eine solche Nachweismöglichkeit für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland bislang noch nicht. Das wird sich nun ändern, denn der Bundestag hat am 1. Dezember 2022 mit der Verabschiedung des Herkunftsnachweisregistergesetzes (HkNRG) die rechtliche Grundlage zur Einführung dieses Registers geschaffen. Es soll voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Betrieb gehen.

Herkunftsnachweisregistergesetz

Das Herkunftsnachweisregistergesetz ist das zentrale Element des „Gesetzes zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften“ (dort Artikel 1), das ebenso die notwendigen Folgeänderungen in § 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (Artikel 2) und eine Änderung des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes (Artikel 3) enthält.

Das Herkunftsnachweisregistergesetz definiert dabei den:

  • in § 2 Nr. 4 den „Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger“ als „ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des gasförmigen Energieträgers aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt oder im Falle kohlenstoffarmen Wasserstoffs auf der Basis von Erdgas oder Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt wurde“ sowie
  • in § 2 Nr. 5 den „Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme“ als „ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis erneuerbarer Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde“.

Die Ausstellung der Herkunftsnachweise erfolgt jeweils pro erzeugter und an den Letztverbraucher gelieferter Gasmenge von einer Megawattstunde, wie es auch Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgibt. Die weitere Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben zu Herkunftsnachweis und Register soll über Verordnungen erfolgen.

Autor*in: Anke Schumacher